Auf folgende Punkte, die in Sachen Praktikum zu beachten sind, weist die Arbeitsagentur hin:

Laut Bundesarbeitsgericht steht beim Praktikum ein „Ausbildungszweck“ im Vordergrund.

Es sollte ein Vertrag darüber geschlossen werden, in dem die Art der Tätigkeit, das Ausbildungsziel und das Gehalt festgelegt werden.

Der Praktikant wird sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Das Gehalt ist Verhandlungssache, jedoch könne eine relativ hohe Bezahlung zu dem Verdacht führen, dass es sich um ein „Scheinpraktikum“ handelt, so die Arbeitsagentur.

Geht das Praktikum in eine Festanstellung über, wird diese Zeit der Probezeit in der Festanstellung meist angerechnet.

Vom Praktikum zu unterscheiden ist die Probearbeit. Dabei handelt es sich um ein noch kürzeres Arbeitsverhältnis von rund zwei Wochen.

Die Probearbeit dient dazu, die Eignung auf beiden Seiten abzuklopfen: Gefällt die Tätigkeit, gefällt der Arbeitgeber, passt man zusammen?

Auch Probearbeit muss angemeldet werden, wegen der Krankenversicherung.