Nachdem die Stadt das Bürgerbegehren zum Erhalt des Bibliotheksnetzes kurzfristig gestoppt hat, ist die Unsicherheit allgemein groß: Wogegen lässt sich überhaupt „anbegehren“, wann ist ein Bürgerbegehren unzulässig, weil es, wie die NRW-Gemeindeordnung betont, „die innere Organisation der Gemeindeverwaltung“ berührt?
Oberbürgermeister Reinhard Paß bestätigte, dass er diese Frage jetzt von den städtischen Juristen prüfen lässt und das Ergebnis „zeitnah“ dem Rat vorlegen will. Zugleich machte der OB deutlich, dass die Stadt sich bei ihren Sparvorschlägen bisher wie auch künftig nicht von der Frage leiten lasse, ob sich ein Bürgerbegehren dazu vermeiden lasse. Paß bat um Verständnis dafür, dass nicht früher reagiert wurde, obwohl das Gerichtsurteil aus Köln, mit dem der Stopp des Essener Begehrens begründet wird, seit August in Justizportalen verfügbar war. Solche Erkenntnisse einzuspeisen, „das muss besser werden“.
Unmut hatte sich vor allem aus der Tatsache ergeben, dass das Wahlamt noch Anfang Oktober den Initiatoren des Bürgerbegehrens Bibliotheken die Rechtmäßigkeit ihres Vorhabens bestätigt hatte und der OB dann diese Zusage nachträglich korrigieren musste. Die enttäuschten Bürger zweifeln die Rechtsauffassung des OB an und verlangen jetzt Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Auch die Initiative „Mehr Demokratie e.V.“ hatte harsche Töne angeschlagen und sprach (nicht nur, aber auch) mit Blick auf den Essener Fall von einem „Beratungschaos“, wenn Initiatoren von Bürgerbegehren sich nicht auf die Einschätzung der Stadt verlassen könnten.