Immer wieder wirft die Beseitigung des Herbstlaubes und wer dafür verantwortlich ist, bei unseren Lesern Fragen auf. Grundsätzlich gelten die Bestimmungen, die im Straßenreinigungsverzeichnis und in der entsprechenden Satzung festgehalten sind. Dort ist genau aufgelistet, wer die Reinigungspflicht hat (Stadt oder Grundstückseigentümer), ob nur die Fahrbahn oder auch zusätzlich der Bürgersteig von der EBE gereinigt wird und in welcher Häufigkeit das geschieht. „Das Reinigungspensum im Herbst hängt von der Größe der Straße und dem Baumbestand ab“, weiß Stefan Schulze vom Presseamt der Stadt. In der Regel würden ein- bis zweimal wöchentlich die Kehrmaschinen ihre Arbeit verrichten, „wenn aber über Nacht ein Sturm aufzieht und am nächsten Tag die Gehwege voller Blätter sind, appellieren wir auch an die Eigentümer, die Wege zu säubern“. Das sei auch erforderlich, wenn die eigentliche Reinigungspflicht bei der Stadt läge. „Dafür sind die kostenlosen Laubsäcke gedacht“, sagt EBE-Sprecherin Bettina Hellenkamp. Denn bei insgesamt 1600 Straßenkilometern hätte man nicht die Kapazitäten, um für eine „ständige“ Laubfreiheit zu sorgen.

Schwieriger ist die Frage zu beantworten, wer im Falle eines Unfalls haftet. „Eine Haftung kommt generell nur wegen Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht in Betracht“, sagt Schulze. Das sei der Fall, wenn zum Beispiel die Entsorgungsbetriebe ihre Reinigungsintervalle nicht eingehalten hätten. „In Essen ist uns allerdings kein Fall bekannt, in dem es zu einer richterlichen Entscheidung wegen eines Unfalls durch mangelnde Laubbeseitigung gekommen ist.“