Essen. . Das Rechtsamt hat den vom Verwaltungsgericht vorgeschlagenen Vergleich widerrufen. Jetzt urteilt die Kammer.

Im Rechtsstreit um 303.000 Euro Behandlungskosten für einen krebskranken Jugendlichen aus Armenien hat die Stadt den vom Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vorgeschlagenen Vergleich widerrufen. Dies bestätigte die Leiterin des Rechtsamtes, Uta von Loewenich, auf Nachfrage. Jetzt werden die Richter voraussichtlich noch in dieser Woche entscheiden, ob die Klinik auf ihren Kosten sitzen bleibt.

Wie die NRZ berichtete, war der leukämiekranke junge Mann illegal nach Deutschland gekommen, um sich hier behandeln zu lassen – zunächst im Knappschaftskrankenhaus Bochum, danach in der Essener Uni-Klinik, die nun erreichen will, dass sich die Städte Dortmund und Essen an den Kosten beteiligen.

Dortmund, weil die Kommune als zentrale Stelle für allein eingereiste Jugendliche eine Kostenzusage erteilte hatte. Essen, weil die hiesigen Ämter nach der Volljährigkeit des Todkranken, der zwei Jahre nach Beginn der Behandlung starb, während seines Aufenthaltes in der Uni-Klinik örtlich für ihn zuständig waren.

Das Rechtsamt fühlt sich durchaus auf der sicheren Seite: Da es nach Einschätzung der Richter keinen Anspruch grundlegender Art auf Kostenübernahme gebe, sei es der Stadt angesichts ihrer Haushaltslage gar nicht erlaubt, einen Teil der Behandlung im Nachhinein zu finanzieren, sagte Uta von Loewenich. Zudem sei das von der Kammer ins Feld geführte Prozessrisiko eher theoretisch, dass die Klinik im Falle einer abgewiesenen Klage über den Vater des Verstorbenen erzwingen könnte, den kompletten Betrag als Leistung für Asylbewerber zu überweisen.

Solch ein „Rückgriffsanspruch an den Sozialleistungsträger“ sei im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes nicht durchsetzbar, heißt von Loewenichs Einschätzung. „Vererbbar“ seien in diesem Zusammenhang allenfalls Geld-, aber keine Sachleistungen.