Essen. . Der Rechtsstreit mit dem Halter einer Florida-Schmuckschildkröte um die artgerechte Haltung seines Haustieres ist entschieden. Statt einer Wolldecke muss jetzt ein ausreichend großes Terrarium für die Schildkröte her.
Dass Tierliebe manchmal wohl Ansichtssache ist und der eigene Wohnkomfort nicht immer vor dem des Haustieres stehen sollte, musste jetzt der Besitzer einer Florida-Schmuckschildkröte feststellen. Denn auch wenn diese Reptilien ihr Zuhause augenscheinlich mit sich tragen, reichen eine Wolldecke und regelmäßige Schwimmausflüge in öffentlichen Tümpeln nicht aus für eine artgerechte Haltung – entschied nun das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen den Rechtsstreit mit einem Essener.
Nach der Beschwerde eines Bürgers, der beobachtet hatte, wie der Halter sein Panzerreptil an einer selbst gebastelten Boje fixierte und im Teich einer städtischen Parkanlage planschen ließ, bekam das Herrchen im September Besuch vom Amtsveterinär. Der musste feststellen, dass das Tier lediglich in einer Wolldecke gehalten wurde, aber - nach Angaben des Besitzers - ab und zu in einer Plastikschüssel gebadet würde. Da die Schildkröte „diese nicht sonderlich möge“, wie es in der Pressemitteilung vom VG Gelsenkirchen heißt, habe er eben die Freischwimmmöglichkeit erfunden. Das befand die Stadt nicht für ausreichend und verordnete ihm die Unterbringung in einem spezifischen, artgerechten Terrarium.
Doch der uneinsichtige Reptilienbesitzer befand seine Wohnung als zu klein, um dieser Forderung gerecht werden zu können – und klagte. Der tierische Aufstand ging bis zum Oberverwaltungsgericht, wo der Essener ebenso erfolglos war. Er erklärte das Klageverfahren für erledigt und muss nun einsehen: Ein Herz für Tiere ist nicht immer ausreichend.