Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um. Klingt vernünftig, nicht wahr? Wer den Nervenkitzel, die sportliche Herausforderung und die Gefahr sucht bei einem wilden Rad-Ritt durch abschüssige Strecken im Wald, sollte sich nicht beschweren dürfen, wenn er auf dem Bauch landet.

Doch gegen dieses Verursacherprinzip hat der Gesetzgeber die Idee der Verkehrssicherungspflicht gesetzt. Sie entspringt dem sehr deutschen Bedürfnis, auch noch das allerkleinste allgemeine Lebensrisiko zu reglementieren. Den Kernsatz haben Kölner Oberlandesrichter so formuliert: „Die Verkehrssicherungspflicht setzt nicht voraus, dass der Grundstückseigentümer einen Verkehr aus freien Stücken eröffnet.“ Ausgerechnet in der vermeintlich freien Natur gilt also: Wer in seinem Wald eine Nutzung, und sei sie auch verboten, nicht wirksam unterbinden kann, der haftet für die Risiken auch der illegalen Nutzer.

Auf eine Gesetzesänderung werden wir wohl lange warten. Dennoch muss eine Lösung her. Wollen wir wirklich, dass in Essens Wäldern alle denkbaren Gefahrenstellen weiträumig eingezäunt werden?