Das Jugendamt kann Kinder und Jugendliche in Obhut nehmen, „wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes“ diese Maßnahme erfordert. Über die Fortsetzung, Dauer und die Beendung einer Inobhutnahme entscheidet nicht das Jugendamt, sondern in allen Fällen das Familiengericht.