Der § 113 des Ordnungswidrigkeitengesetzes befasst sich mit der „unerlaubten Ansammlung“: Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinander zu gehen.