Sollte irgendeine Nutzung von öffentlichen Flächen stattfinden, an die die Stadt in ihrer Sondernutzungs-Satzung nicht gedacht hat, will die Stadt trotzdem Geld und hat folgende Generalklausel eingebaut: In einem solchen Fall „ist die Gebühr in analoger Anwendung und Auslegung nach der Position zu berechnen, die dieser Nutzung am nächsten kommt.“