Jedes Jahr erkundigen sich viele Gartenbesitzer bei der Stadtverwaltung nach Einzelheiten, um ein Osterfeuer abbrennen zu können. Diese Anfragen haben zugenommen seit die Pflanzen-Abfall-Verordnung nicht mehr besteht und Gartenabfälle nicht mehr verbrannt werden dürfen.
Grundsätzlich ist das Verbrennen im Freien nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz verboten. Ausgenommen hiervon sind Brauchtumsfeuer, zu denen auch Osterfeuer gehören, wenn bestimmte Spielregeln beachtet werden und es nicht zu Belästigungen von Nachbarn oder der Allgemeinheit kommt. Brauchtumsfeuer bedürfen weder einer Genehmigung noch sind sie anzeigepflichtig.
Osterfeuer dürfen am Ostersamstag oder am Ostersonntag durchgeführt werden. Die Stadt appelliert, möglichst keine eigenen Feuer zu entzünden, sondern die Feuer von Glaubensgemeinschaften oder Vereinen zu besuchen. Im vergangenen Jahr hat das Landesumweltamt an den Ostertagen außergewöhnlich hohe Luftbelastungen mit Grenzwertüberschreitungen gemessen. Zu dieser Ausnahmesituation haben die Osterfeuer einen Beitrag geleistet.
Das Feuer sollte im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein. Es ist deshalb nach Auskunft des Ordnungsamtes nicht erlaubt, beispielsweise in seinem eigenen Garten mit ein paar Freunden oder Nachbarn seine Gartenabfälle zu verbrennen und dies als Osterfeuer zu deklarieren.
Es dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichtetem Holz, Sperrmüll, Schalbretter oder sonstigen Abfällen wie Altreifen ist verboten. Osterfeuer dürfen nur an Orten aufgeschichtet werden, wo ein ausreichender Abstand (100 Meter) zu Wohngebäuden oder zu einem Wald besteht. Wenn die Feuerstelle schon längere Zeit aufgeschichtet ist, sollte sie umgesetzt oder umgeschichtet werden. Damit werden Tiere vertrieben, die sich möglicherweise in den Holzhaufen versteckt haben.