Die Stadt hat die EBE mit der Durchführung der städtischen Pflichtaufgaben im Winterdienst beauftragt. Ausnahmen: Fußgängerzonen und wichtige Parkplätze räumt ein Privatunternehmen. Zum Umfang des Winterdienstes hat der Bundesgerichtshof festgestellt: Streupflicht der Kommune gebe es nur an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Stellen.