Essen. Der Essener Arbeitsrechtler Ulrich Kanders erklärt, was mit dem neuen Cannabis-Gesetz jetzt im Job gilt.
Seit 1. April sind Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene in Deutschland legal. Wer mindestens 18 Jahre alt ist, darf zu Hause bis zu 50 Gramm aufbewahren und draußen maximal 25 Gramm dabei haben. Es geht explizit um den Eigengebrauch, weitergeben oder verkaufen darf man Cannabis nicht.
Cannabis darf auch überall konsumiert werden, wo es nicht verboten ist. Untersagt ist es dagegen auf Spielplätzen, in Schulen, Sportstätten und in Fußgängerzonen. Wie Ulrich Kanders, Hauptgeschäftsführer des Essener Unternehmensverbandes (EUV) und Fachanwalt für Arbeitsrecht, jedoch betont, enthält das Gesetz keinen Paragraphen, der den Konsum am Arbeitsplatz explizit verbietet. Er erklärt deshalb, was jetzt im Job dennoch gilt:
Herr Kanders, wie ist das also jetzt mit dem Joint am Arbeitsplatz?
Kanders: Kiffen am Arbeitsplatz bleibt trotz der Teillegalisierung verboten. Der Arbeitnehmer schuldet seine ungetrübte Arbeitsleistung. Wenn das durch den Cannabis-Konsum nicht mehr gewährleistet ist, stellt das einen Verstoß dar. Der Arbeitgeber darf dann entsprechend handeln. Das gilt übrigens auch für Pausen. Wer dort Cannabis konsumiert, muss gewährleisten, dass die Arbeitsfähigkeit darunter nicht leidet. Der Joint nach Dienstende ist daher aus arbeitsrechtlicher Sicht unkritischer als der auf dem Weg zur Arbeit.
Was passiert, wenn Arbeitnehmer die neue Legalisierung sehr locker für sich auslegen?
Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden: Im schlimmsten Fall droht der Jobverlust. Wenn Arbeitgeber einem Angestellten die Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit nachweisen können, kann er dies abmahnen. Im Wiederholungsfall droht dann die Kündigung.
Was raten Sie Arbeitgebern und Arbeitnehmern?
Damit alle Beteiligten auf der sicheren Seite sind, sollten eindeutige Vorschriften festgelegt werden. Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht und können ein betriebliches Cannabisverbot verhängen. Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser mit ins Boot geholt werden. Entsprechende Verbote können auch zukünftig direkt in neue Arbeitsverträge aufgenommen werden. Arbeitnehmern ist zu raten, dass sie sich an diese Regeln halten – im eigenen Interesse und ihrer Kollegen. Denn wer „benebelt“ einen Gabelstapler fährt und damit verunglückt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch seine Kollegen oder Dritte.
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