Essen. Bei der Essener Stadttochter RGE muss die Betriebsratswahl wegen Verwechslungsgefahr wiederholt werden. Zur Wahl standen „Ver.di“ und „Fair.die“
Namen sind Schall und Rauch, heißt es gerne. Was den Betriebsrat der städtischen Servicegesellschaft RGE angeht, trifft diese Volksweisheit allerdings nicht zu, urteilte jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Weil bei der Betriebsratswahl 2018 zwei der vier angetretenen Listen sich vom Namen her allzu ähnlich sind, muss der Urnengang wiederholt werden.
Die Rund 1600 Beschäftigten hatten vor zwei Jahren die Wahl zwischen der „Arbeitnehmerliste“, der Liste „Gemeinsam stark für Dich“, zwischen der Liste der Dienstleistungsgewerkschaft „Ver.di“ und der von „Fair.die“.
„Fair.die“ oder „Ver.di“? Die Dienstleistungsgewerkschaft sah darin eine Verwechslungsgefahr und focht die Betriebsratswahl an, bei der die eigene Liste auf Platz drei gelandet war - hinter „Fair.die“, die Platz zwei erreichte.
Eine Beschwerde des Betriebsrates der RGE ließ das Landesarbeitsgericht nicht zu
Weder der Betriebsrat sah mehrheitlich die Gefahr einer Verwechslung, noch die RGE als Arbeitgeber. Der Wahlvorstand hatte beide Listen zugelassen.
Das Arbeitsgericht Essen gab in erster Instanz einer Klage von Ver.di allerdings statt. Das Landesarbeitsgericht schloss sich diesem Urteil an, eine Beschwerde des Betriebsrates gegen das erstinstanzliche Urteil ließ es nicht zu. Der Argumentation der Arbeitnehmervertretung, wonach es sich bei der Liste „Fair.die“ um eine erkennbare Abgrenzung zur Gewerkschaft „ver.di“ handele mit der Intention „Wir sind die Fairen“, mochte sich das Gericht nicht anschließen.
Dass der Vorsitzende des Betriebsrates, Arndt Welter, Verständnis für die Entscheidung zeigt, lässt erahnen, wie es um das Gremium bestellt ist. Verdi habe sich nicht an der Nase herumführen lassen wollen.
Der Betriebsratsvorsitzende spricht von internen Querelen
Welter spricht von internen Querelen im Betriebsrat, ohne ins Detail zu gehen. Er selbst vertritt die „Arbeitnehmerliste“, die bei der Wahl 2018 weit abgeschlagen auf Platz vier gelandet war. Als Vorsitzender des Gremiums war er eine Kompromisslösung.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dürfe keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten bestehen, urteilte das Gericht. Bereits die Schreibweise der beiden Listen sei jedoch sehr ähnlich. Dies gelte noch mehr für deren Aussprache. Es habe die deutliche Gefahr bestanden, dass Beschäftigte die beiden Listen aufgrund des fast gleichen sprachlichen Klangs nicht auseinander halten konnten und dies letztlich einen irreführenden Einfluss auf die Wahlberechtigten und damit auf das Wahlergebnis haben konnte. Hinzu komme, dass eine Liste nicht den Eindruck erwecken dürfe, hinter ihr stünde eine Gewerkschaft, wenn dies gar nicht der Fall ist.
Schon die Betriebsratswahl 2014 musste wiederholt werden
Das Ergebnis der Betriebsratswahl ist damit ungültig. Bei der RGE ist das nichts Neues. Schon die Wahl 2014 musste wiederholt werden, nachdem Ver.di das Ergebnis wegen eines Formfehlers zu Fall gebracht hatte. Die Amtszeit des Betriebsrates endet nun, sobald das Urteil des Landesarbeitsgericht rechtskräftig ist. Allerdings bleibt dem Betriebsrat die Möglichkeit Beschwerde einzulegen.
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