Essen. Karneval ist auch für viele Arbeitnehmer Ausnahmezustand. Einfach der Arbeit fernbleiben kann aber den Job kosten. Experte rät: Urlaub nehmen.
Die Jecken stehen in den Startlöchern, mit Weiberfastnacht startet am Donnerstag dann auch in Essen der Straßenkarneval. Doch auch, wenn die Karnevalstage ein altes Brauchtum sind: Feiertage sind sie nicht. Welche Regeln für Narren am Arbeitsplatz gelten, erklärt Ulrich Kanders, Hauptgeschäftsführer des Essener Unternehmensverbandes (EUV).
Herr Kanders, unter welchen Umständen darf ein Arbeitnehmer Karneval feiern, anstatt zur Arbeit zur kommen?
Ulrich Kanders: An den Karnevalstagen muss grundsätzlich regulär gearbeitet werden. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf einen freien Tag, wenn der Arbeitgeber in den letzten drei Jahren immer an diesem Tag ohne Vorbehalt frei gegeben hat. In diesem Fall ist eine sogenannte betriebliche Übung entstanden und der Arbeitnehmer muss auch nicht etwa nachfragen, ob in diesem Jahr wieder genauso verfahren wird. Ansonsten müssen Karnevalsfreunde ganz normal Urlaub nehmen.
Gibt es häufig Unklarheiten, was die Karnevalsregeln am Arbeitsplatz betrifft?
Wir bekommen vermehrt Nachfragen – gerade von jungen Mitarbeitern, die die Abläufe in den jeweiligen Unternehmen noch nicht kennen. Denn wie das Thema Karneval gehandhabt wird, entscheidet jede Firma individuell. Immer wieder kommt es zu Problemen, weil Arbeitnehmer zum Beispiel ohne Absprache verkleidet zur Arbeit kommen. Und je näher man am Rheinland ist, desto öfter wird davon ausgegangen, dass Karneval als freier Brauchtumstag gehandelt wird.
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Wie sieht es denn mit Karneval feiern während der Arbeitszeit aus? Darf ich mich einfach verkleiden – oder gar bei der Arbeit Alkohol trinken?
Das liegt im Ermessen des Arbeitgebers. Der Chef kann zum Beispiel entscheiden, ob er ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz ausspricht oder nicht. Außerdem kann er verlangen, dass sich seine Angestellten branchenüblich kleiden. Deshalb raten wir, solche Fragen rechtzeitig mit dem Chef zu klären. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass in typischen Karnevalsgebieten und sich angrenzenden Regionen oft kulante Regelungen getroffen werden.
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Wer ist hier in der Informationspflicht – Arbeitnehmer oder Arbeitgeber?
Wir empfehlen auch den Unternehmen, rechtzeitig zu kommunizieren, wie das Thema Karneval bei ihnen gehandhabt wird. Wenn vom Arbeitgeber aber nichts kommt, sollten sich die Arbeitgeber rechtzeitig informieren. Verstoßen sie nämlich zum Beispiel an Karneval gegen die vorgeschriebene Kleiderordnung am Arbeitsplatz, kann unter Umständen eine Abmahnung folgen.
Immer wieder melden sich verkaterte Jecken nach Weiberfastnacht oder Rosenmontag spontan krank. Eine gute Idee?
Definitiv nicht. Wer krank ist, muss das seinem Arbeitgeber sofort melden und – je nach jeweiliger Regelung der Firma – auch ein ärztliches Attest vorlegen. Unsere Erfahrung zeigt, dass Arbeitgeber bei Krankenscheinen an oder nach solchen Tagen genauer hinschauen. Wir raten also dazu, besser vorher ein oder zwei Tage mehr Urlaub zum Erholen vom närrischen Treiben beantragen. Denn wer sich grundlos krankschreiben lässt, riskiert den Arbeitsplatz.
Essener Unternehmensverband vertritt 400 Firmen
Der Essener Unternehmensverband (EUV) vertritt die Interessen von 400 Firmen. Seinen Mitgliedern bietet er arbeitsrechtliche Beratung, bundesweite Vertretung in Arbeits-, Tarif- oder Sozialrechtsfällen und Unterstützung bei der Personalarbeit.
An ihrem Standort im „Haus der Wirtschaft“ an der Rolandstraße hat der EUV eine ökonomische Denkfabrik geschaffen. Dort sind Know-how und Dienstleistungen von vielen Verbänden und Kooperationspartnern unter einem Dach zusammengefasst.