Essen. . Essener Arbeitsrechts-Experte verweist auf Europäischen Gerichtshof. Kopftuchverbot setze generelle Neutralitäts-Regelung im Unternehmen voraus.
In der umstrittenen Frage des Kopftuchverbots am Arbeitsplatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg im März 2017 ein Grundsatzurteil gefällt. Darauf weist der Essener Jurist Christian Nohr, Fachanwalt für Arbeitsrecht, hin. Private Arbeitgeber dürfen danach das Tragen von Kopftüchern untersagen. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Unternehmen eindeutige Neutralitäts-Regeln aufgestellt hat.
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„Nur wenn ein Unternehmen allen Beschäftigten generell untersagt, sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen zu tragen, ist ein Kopftuchverbot nach diesem EuGH-Urteil keine unmittelbare Diskriminierung“, sagt der Essener Arbeitsrechts-Experte.
Im Umkehrschluss bedeute dies aber auch, dass Beschäftigte dann weder Polit-Sticker – ganz aktuell etwa gegen die Rodung des Hambacher Forstes – noch andere religiöse Zeichen – etwa das weit verbreitete christliche Kreuz an der Goldkette – am Arbeitsplatz tragen dürfen.
Und wenn eine muslimische Mitarbeiterin sich erst später fürs Kopftuch entscheidet?
Was passiert aber, wenn eine muslimische Mitarbeiterin ihr Arbeitsverhältnis ohne Kopftuch beginnt, sich aber im Laufe der Jahre dann doch dafür entscheidet, das islamische Kopftuch zu tragen? Darf der Arbeitgeber dann verlangen, dass sie das Kopftuch ablegt? „Nicht unbedingt“, sagt Arbeitsrechtler Christian Nohr. Auch hier greife das Luxemburger Urteil. Ohne vorher eine generelle Neutralitätsregelung ausgesprochen zu haben, sei solch ein Kopftuchverbot diskriminierend.
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Auch im Kopftuchstreit in der Essener Apotheke sei zu prüfen, ob die Inhaberin ein generelles Neutralitätsgebot aufgestellt habe. Sei dies nicht der Fall, könne ihre Bitte an die 15-jährige Schülerpraktikantin, in der Apotheke das Kopftuch abzulegen, möglicherweise als Diskriminierung ausgelegt werden.
So mancher Arbeitgeber versucht Kopftuchverbote mit dem Hinweis auf angebliche Kundenwünsche bzw. Beschwerden von Kunden zu rechtfertigen. Dieses Verbot, so Arbeitsrechtler Nohr, sei nicht gerechtfertigt, wenn es allein aus der Absicht des Arbeitgebers resultiere, den Kundenwünschen zu entsprechen. „Hinzu kommt, dass Kundenwünsche auf Vorurteilen basieren können“, so Nohr.