Essen. . Der „Deutsch-Arabische Wohlfahrtsverein“ hat im Essener Nordviertel eine Teestube betrieben – und hatte gar keine Genehmigung.
Der „Deutsch-Arabische Wohlfahrtsverein“ muss sein Versammlungslokal im Haus Beisingstraße 41-43 im Essener Nordviertel aufgeben. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hätte am Freitag die Nutzungsuntersagung der Stadt bestätigt, wenn der Anwalt des Vereins nicht vor einem Urteil einem vom Richter vorgeschlagenen Vergleich zugestimmt hätte.
Danach hat der Verein noch bis Ende Januar 2018 Zeit, die Teestube zu räumen. Widerruft er bis zum 22. Dezember den Vergleich, dann wird ohne weitere mündliche Verhandlung das angekündigte Urteil ergehen. Klug wäre ein Widerruf nicht, denn die Zwangsräumung würde schnell folgen und zudem eine saftige Geldstrafe nach sich ziehen.
Keine Baugenehmigung für Verwendung als Tagungslokal
Ständige Beschwerden von Nachbarn und Mitbewohnern im Haus über großen Lärm und wildes chaotisches Parken hatten die Stadt auf den Plan gerufen. Sie hatten auch juristische Schritte angekündigt.
Die Kommune ließ vor Ort prüfen und fand diese Angaben bestätigt. Ein Blick in die Hausakte ergab, dass die Nutzung der Räume als Versammlungsstätte illegal war. Es gab keine Baugenehmigung für die Verwendung als Tagungslokal.
Im Bebauungsplan als „reines Wohngebiet“ eingestuft
Auf jeden Fall hätten der Vermieter oder auch der „Deutsch-Arabische Wohlfahrtsverein“ vor der Umwandlung des Lokals eine Genehmigung der neuen Nutzung bei der Stadt einholen müssen. Da dies nicht erfolgte, war ist derzeitige Nutzung schon formell illegal.
Der Versuch, die Teestube nachträglich von der Stadt absegnen zu lassen, scheiterte. Der Bereich ist im Bebauungsplan als „reines Wohngebiet“ eingestuft. In solchen Gegenden sind nur Geschäfte bzw. Gewerbenutzungen zulässig, die zur Versorgung der dort lebenden Menschen notwendig sind.
Verein muss Zwangsgeld von 3500 Euro bezahlen
Der Anwalt versuchte alles, um die Unterkunft des Vereins „wegen des wichtigen sozialen Effekts“ zu retten. Das musste scheitern. Auch seine wahrscheinlich nicht ernst gemeinte Drohung, dann eben einen Erotik-Shop in dem Haus zu etablieren, verfing weder bei Gericht noch Stadt. Ein solcher Laden wäre dort nicht zulässig, weil er zum Leben der Nachbarschaft nicht zwingend erforderlich wäre.
Der „Deutsch-Arabische Wohlfahrtsverein“ hat nun mehr als einen Monat Zeit, ein neues Lokal zu finden. Bezahlen muss er auf jeden Fall ein Zwangsgeld von 3500 Euro, gegen das er keinen Widerspruch einlegte und das deshalb bestandskräftig geworden ist.