Das so genannte „Recht am eigenen Bild“ ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Danach darf jeder selbst darüber bestimmen, was mit Bildern in der Öffentlichkeit geschieht, auf denen er selbst zu sehen ist. Details regelt das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“.

Das so genannte „Recht am eigenen Bild“ ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Danach darf jeder selbst darüber bestimmen, was mit Bildern in der Öffentlichkeit geschieht, auf denen er selbst zu sehen ist. Details regelt das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie“.

Im § 22 des Gesetzes heißt es: „Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“ Auch so genanntes „schlüssiges Verhalten“ kann darauf hindeuten, dass jemand einverstanden ist, etwa, wenn er beim Partyfotografen posiert, weil in diesem Fall Veröffentlichungen üblich sind.

Ohne die erwähnte Einwilligung dürfen nach § 23 des Gesetzes unter anderem jene Bilder verbreitet und zur Schau gestellt werden, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Außerdem Bilder von Versammlungen oder Aufzügen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben.