Essen. . Der Waldbienen-Naturkindergarten hat eine neue Niederlage erlitten: Das Amtsgericht trägt ihn nicht als Verein ein. Nun geht der Fall ans OLG.

  • Amtsgericht Essen verweigert Eltern-Initiative weiter die Eintragung als Verein
  • Gründung des Waldbienen Naturkindergartens verzögert sich damit weiter, nun entscheidet Oberlandesgericht Hamm
  • Urteil könnte für mehr als tausend Elterninitiativen in Nordrhein-Westfalen Konsequenzen haben

Sie wollten raus in die Natur – und landen nun vor dem Oberlandesgericht (OLG) in Hamm: Ende 2016 hat sich die Elterninitiative „Waldbienen Naturkindergarten“ gegründet, um zum Kita-Jahr 2017/18 an den Start zu gehen. Wie berichtet, begleitete das Jugendamt die Gründung mit Sympathie, das Finanzamt bescheinigte die Gemeinnützigkeit. Doch das Amtsgericht mochte die Kita-Gründer nicht als Verein eintragen, wies im Februar auch eine Beschwerde zurück. Jetzt muss das OLG über den Fall entscheiden.

20 Kita-Plätze wollte die Elterninitiative schaffen, zwei Bauwagen an der Schillerwiese aufstellen, damit die Kinder bei sehr schlechtem Wetter Schutz finden. Als Verein hätte man dafür das Okay des Landesjugendamtes bekommen, Erzieherinnen einstellen und Fördermittel beantragen können – ohne e.V. ist das alles hinfällig. Die eingereichten Unterlagen seien nicht hinreichend geeignet, die Waldbienen als „Idealverein“ anzuerkennen, hatte der zuständige Rechtspfleger beim Amtsgericht in seinen Beschluss geschrieben: Es sei nicht auszuschließen, dass die Eltern wirtschaftliche Zwecke verfolgten.

Gericht fragt: Hat

Die Argumentation klang nicht nur für die 23 betroffenen Mütter und Väter befremdlich. Auch die Grüne Lokalpolitikerin Elke Zeeb, die einst den Waldkindergarten in der Gruga mitgründete, wundert sich: „Wir hatten mit der Vereinseintragung keinerlei Probleme.“ Das ist mehr als zehn Jahre her, der Kindergarten existiert bis heute. Man darf gemeinhin davon ausgehen, dass Elterninitiativen Müttern und Vätern eine hohe Eigenleistung abverlangen. Im aktuellen Fall aber wies der Rechtspfleger darauf hin, dass es bundesweit eine „divergierende Rechtsprechung“ zur Frage gebe, ob Elterninitiativen eine „ideelle oder wirtschaftliche Ausrichtung“ haben. Und weiter schrieb er: „Für das Bundesland NRW liegt noch keine Entscheidung vor und eine solche soll hiermit herbeigeführt werden.“

Sie dienten wohl bloß als Präzedenzfall, folgerten die Waldbienen und legten Beschwerde ein. Die wies der Rechtspfleger nun deutlich ausführlicher zurück. Er führt nun aus, dass die Eltern „an der pädagogischen Arbeit nicht direkt teilnehmen“, sondern diese mit der „Einstellung von Fachpersonal“ verbunden sei. Damit nähmen die Waldbienen „die kostenpflichtigen Leistungen Angestellter in Anspruch“, man müsse also „von wirtschaftlichem Handeln des Vereins ausgehen“.

Als mögliche Alternative schlägt der Rechtspfleger den Waldbienen die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor: Eine GmbH könne durchaus als gemeinnützig anerkannt werden und sei somit als Träger des „Waldbienen Naturkindergartens“ geeignet. Als Ergänzung könnten die Eltern einen Förderverein gründen. Als Träger lehnt er einen e.V. jedoch ab: „Das Gericht verbleibt weiterhin bei seiner Auffassung, dass eine Kindertagesstätte nicht in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betrieben werden kann.“

Ob sich das OLG dieser Auffassung anschließt, bleibt abzuwarten. Das Beschwerdeverfahren sei dort eingegangen (Az. 27W 24/17) und werde vor den Osterferien entschieden, sagt Gerichtssprecher Christian Nubbemeyer. Darauf dürften nicht nur die Waldbienen gespannt sein. So teilt das Landesfamilienministerium auf Anfrage mit: „Elterninitiativen sind ein wichtiger Baustein für die Trägervielfalt in NRW.“ Und: „Die rund 1170 als Elterninitiativen geförderten Träger sind alle Vereine.“ Für sie könnte das Urteil weitreichende Folgen haben.