Essen. . Die These eines Verfassungsrechtlers: Das Ultimatum für Petra Hinz sei verfassungswidrig. Die Staatsanwaltschaft Essen hält die These für abwegig.

So weit also ist es in der Affäre Hinz schon gekommen: dass die Essener Staatsanwaltschaft am Donnerstag auf einmal der Frage nachgehen musste, ob es denn wirklich ein „empfindliches Übel“ sei, aus der hiesigen SPD rausgeworfen zu werden.

Thomas Darnstädt, ein ausgewiesener Verfassungsrechtler, hatte diesen Gedanken auf Spiegel Online ins Spiel gebracht und das 48-Stunden-Ultimatum der örtlichen Genossen als womöglich strafbaren, sicher aber verfassungswidrigen Versuch gewertet, Hinz zum Rückzug nötigen.

Ultimatum war mit keinerlei Drohung direkt verknüpft

„Quatsch“, befand Essens SPD-Chef Thomas Kutschaty, von Beruf NRW-Justizminister, und auch die örtliche Staatsanwaltschaft findet den Gedanken „sehr sehr fernliegend“. Denn Paragraf 106 des Strafgesetzbuches, der mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren belegt, wer „ein Mitglied eines Gesetzgebungsorgans des Bundes (...) rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben“, schütze die Entscheidungsfreiheit der Mitglieder dieser Gremien „und nicht die Mitgliedseigenschaft als solche“, sagte am Donnerstag Oberstaatsanwältin Anette Milk. Und der Vorwurf der allgemeinen Nötigung? Passt auch nicht, so Milk: Da fehle einfach der verwerfliche Zusammenhang zwischen dem Nötigungsziel und dem Ausschluss.

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Und überhaupt: Das Ultimatum war mit keinerlei Drohung direkt verknüpft, räumte Kutschaty ein: Den Beschluss, ein Parteiordnungsverfahren einzuleiten, fasste die SPD davon unabhängig. Ob das besonders geschickt war? Ein Ultimatum ohne echte Sanktionsmöglichkeit?

„Nun ja,“, sagt der SPD-Chef, „wir wollten damit noch mal deutlich machen, wie ernst wir es meinen.“ Und immerhin sei Petra Hinz ja von ihren Parteiämtern zurückgetreten.