Essen. Gefangen hatte ein Hobby-Angler nichts, zahlen muss er trotzdem. Er hatte ohne Erlaubnis im Rhein-Herne-Kanal gefischt.

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ Diesen uralten Rechtsbegriff musste sich jetzt ein 26-Jähriger aus Altenessen vorhalten lassen, der sich wegen Fischwilderei vor dem Amtsgericht Essen verantworten musste. Richterin Monique Dreher verurteilte ihn zu 500 Euro Geldstrafe (50 Tagessätze). Der Hobby-Angler akzeptierte.

Für Richterin Dreher ist es das zweite Fischwildereiverfahren ihrer Laufbahn. Oft werden Verfahren eingestellt, kommen gar nicht erst zum Gericht. Deshalb weiß nicht jeder, dass Fischwilderei eine Straftat ist, die mit bis zu zwei Jahren Haft quittiert werden kann. Im Strafgesetzbuch regelt das der Paragraf 293. Es reicht, wenn die Angelschnur im Wasser baumelt – ein Fisch muss nicht am Haken zappeln.

Ganz so unwissend war der Angeklagte gar nicht. Ihm sei nur nicht klar gewesen, dass man für den Rhein-Herne-Kanal einen Erlaubnisschein benötigt: „Dass ich den für einen Forellenteich oder den See brauche, ist mir klar.“

Zehn Vorstrafen

Die Richterin hilft: „In privaten Gewässern ist es keine Fischwilderei, sondern Diebstahl.“ Und praktisch: „Aber die Fische im Kanal gehören Ihnen nicht, die können Sie nicht herausholen.“ Das sieht der 26-Jährige ein. Gefangen hatte er am 25. Mai, als er um 16 Uhr an Kanalkilometer 18,2 kontrolliert wurde, nichts: „Und wenn, hätte ich den Fisch nicht umgebracht.“

Auch wenn die Kanalfische schon mal verächtlich „Öl-Sardinen“ genannt werden, lecker sollen sie sein. Der Fischereiverband Westfalen und Lippe e. V., Träger der Fischrechte im Kanal, berichtet zudem von einem guten Fischbestand: Karpfen, Brassen, Schleien, Zander und Aale. Oft werde vom Fang kapitaler Fische berichtet. Ein solcher war der Angeklagte aus Sicht der Justiz nicht, auch wenn er schon zehn Vorstrafen hat: Schwarzfahren, Diebstahl und Betrug.