Essen. . Das Bundesarbeitsgericht bestätigt: MM-Bus hat einer ehemaligen Busbegleiterin deutlich zu wenig gezahlt. Weitere Verfahren laufen.

Nun ist es auch höchstrichterlich bestätigt: Das Mesenhohl-Tochterunternehmen MM-Bus hat eine ehemalige Busbegleiterin sittenwidrig bezahlt. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich am Mittwoch dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes an. MM-Bus ist in Essen auch im öffentlichen Auftrag unterwegs. Die Krayer Firma transportiert u.a. im Auftrag der Stadt und des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) Schüler und Behinderte.

„Das Urteil ist ein großer Erfolg für meine Mandantin“, sagte der Essener Rechtsanwalt Peter Bühner. Der Frau, die im Jahr 2012 zehn Monate bei MM-Bus als Teilzeitkraft beschäftigt war, steht damit eine Nachzahlung zu. MM-Bus hatte ihr über Monate hinweg einen Stundenlohn von umgerechnet 3,40 Euro gezahlt. Ihr hätten aber – gemessen am Tariflohn – 9,76 Euro brutto zugestanden. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gab es bei MM-Bus ebenso wenig wie bezahlten Urlaub.

MM-Bus: Tariflohn ist nicht der Maßstab

Es ist das erste Verfahren gegen MM-Bus, das vom BAG entschieden wurde. Es wird Auswirkungen auf die weiteren Klagen haben, die derzeit noch beim Arbeitsgericht bzw. beim Landesarbeitsgericht liegen. Bühner vertritt knapp 20 weitere ehemalige Busfahrer und -begleiter, die gegen ihre Bezahlung vorgehen. In der Regel folgen die Gerichte dem BAG. Möglich ist aber auch, dass MM-Bus einen außergerichtlichen Vergleich mit Bühner anstrebt. „Man wird sehen, ob das BAG-Urteil den Rechtsstreit befrieden wird“, sagt Bühner, der schon seit mehreren Jahren gegen das Unternehmen zu Felde zieht.

Das BAG stellt vor allem zwei Dinge klar, erstens: Der Tariflohn ist der Maßstab dafür, um die Sittenwidrigkeit festzustellen. Zahlt ein Unternehmen weniger als zwei Drittel, dann ist dies sittenwidrig.

MM-Bus hatte argumentiert, dass auch andere Busunternehmen weit unter Tarif bezahlen würden und somit der Tariflohn nicht Maßstab sei.

Deutlich unter Tarif gezahlt

Zweitens: Das BAG beantwortete mit dem Urteil auch die Frage: Was ist Arbeitszeit? MM-Bus zahlte der Busbegleiterin jeweils nur die Zeit vom Abholort des ersten Schülers bis zur Schule. Das BAG aber bestätigte nun, dass die Arbeitszeit schon beim Verlassen der Wohnung beginnt und bis zum Wiedereintreffen dort dauert. Statt der etwa zwei Stunden, die MM-Bus ansetzte, kam so täglich mehr als das Doppelte zusammen.

Das Pikante: Im August 2012 hatte MM-Bus seinen Mitarbeitern erstmals einen Arbeitsvertrag vorgelegt. Dort war dann zwar ein Stundenlohn von neun Euro vereinbart worden. Doch legt man die nun vom BAG bestätigte Arbeitszeitregel zugrunde, hätte MM-Bus auch nach August 2012 weiterhin deutlich unter Tarif gezahlt. Bühner geht davon aus, dass MM-Bus bis heute an dieser Abrechnungspraxis festhält. Ob sich nach dem Urteil daran etwas ändern wird, auch mit Blick auf den geltenden Mindestlohn seit Januar, ist offen. MM-Bus ließ entsprechende Fragen unbeantwortet.