Die 60 Jahre alte Busbegleiterin war von Februar bis Ende Oktober 2012 bei MM-Bus beschäftigt. Zunächst gab es nur einen mündlichen, ab 22. August einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Die Frau musste morgens mit einer Busfahrerin bis zu 16 geistig und körperlich behinderte Kinder zu Hause abholen und zur städtischen Förderschule „Traugott-Weise-Schule“ nach Borbeck bringen und dort am Nachmittag wieder abholen. Dafür bekam sie 7,50 Euro pro Tour, also 15 Euro am Tag. Im später abgeschlossenen Arbeitsvertrag war u.a. ein Stundenlohn von 9 Euro und eine Wochenarbeitszeit von ca. 20,5 Stunden vereinbart. Tatsächlich bezahlte MM-Bus aber weniger Stunden. Zu Unrecht, wie das Gericht befand.
Einer der Hauptstreitpunkte zwischen Arbeitgeber und der Beschäftigten ist die Frage, was als Arbeitszeit zählt. MM-Bus wollte als Arbeitszeit jeweils nur die Zeit vom Abholort des ersten Schülers bis zur Schule anerkennen. Auch Wartezeiten sollten nicht bezahlt werden. Das Landesarbeitsgericht folgte jedoch der Argumentation der Busbegleiterin, wonach als Arbeitszeit die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Wiedereintreffen dort anzurechnen ist. Somit kamen statt der etwa zwei Stunden, die der Arbeitgeber ansetzte, vier Stunden 25 Minuten täglich zusammen. Damit ergab sich bis August 2012 rechnerisch ein Stundenlohn von 3,40 Euro. Außerdem standen ihr bezahlter Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu.
Die ersten Mitarbeiter hatten schon im Sommer 2012 geklagt und vor Gericht Vergleiche geschlossen. Dem Unternehmen schwante damals offenbar, dass es teuer werden könnte, wenn noch mehr Beschäftigte klagen würden. Im Sommer legte MM-Bus daher mit dem Arbeitsvertrag eine Vereinbarung vor, in der die Mitarbeiter bestätigen sollten, dass das Arbeitsverhältnis bis dahin ordentlich abgerechnet wurde. Damit wollte sich MM-Bus offensichtlich gegen Nachforderungen aus der Vergangenheit schützen. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass diese Erklärung die Mitarbeiter unverhältnismäßig benachteilige und sie somit unwirksam sei.