Duisburg. .

In einer Sondersitzung sollen die Bezirksvertretungen Rheinhausen und Homberg sowie der Umweltausschuss am Dienstag über die ersten Windräder in Duisburg entscheiden. Der Standort ist umstritten.

Nur ein Thema steht auf der Tagesordnung, wenn sich am Dienstag um 16 Uhr der Umweltausschuss und die beiden Bezirksvertretungen aus Homberg und Rheinhausen zur gemeinsamen Sitzungen treffen: Es geht um die beiden Windräder, die die Energiekontor AG aus Bremen im Essenberger Bruch südlich der A40 errichten will.

Das Thema birgt Zündstoff. Die politischen Meinungen über den Standort sind geteilt. Weil die Windräder im Landschaftsschutzgebiet liegen, hatte der Landschaftsbeirat im Mai die Pläne abgelehnt. Darauf folgte eine Schelte des Umweltdezernenten Peter Greulich. Der Beschluss sei rechtlich nicht haltbar, die Anlagen seien ein privilegiertes Vorhaben, die Pauschalablehnung stelle willkürlich landschaftsbezogene Aspekte in Vordergrund. Die Kritik liest sich gleichlautend in dem Papier, das den Politikern heute vorliegt. Wenig überraschend, dass die Stadt vorschlägt, das Votum des Beirats zu überstimmen und den Weg für die weiteren Schritte freizumachen.

Anwohner-Beschwerden werden Thema sein

Wie die Entscheidung ausfällt, ist offen. Der Standort ist umstritten, auch vorliegende Anwohner-Beschwerden werden bereits am Dienstag Thema sein. Fraglich ist vor allem der Abstand der beiden 150 Meter hohen Räder zur Wohnbebauung. Zwar gibt es in Deutschland keinen einheitlich geregelten Abstand, dennoch gilt inzwischen der Radius von 500m als Maß, der alle gesetzlichen Auflagen erfüllt. Nach Informationen der Redaktion soll die Firma Energiekontor diesen Abstand aber sogar in ihren eigenen Plänen unterschreiten. In einem Fall sind es 487m, im anderen nur 369m zu den nächsten Gebäuden.

Und auch der freizügige Umgang der Stadt mit den Schutzzonen lässt sich deutlich kritischer sehen: Der Windenergie-Erlass der NRW-Ministerien von 2005, der unter anderem einen Mindestabstand von 1500m zur Wohnbebauung aufführt, weist unter dem Punkt „Tabuflächen“ auch Landschaftsschutzgebiete aus, die „wegen ihrer besonderen Schutzwürdigkeit nicht in Betracht kommen“.