Duisburg-Rheinhausen. Aktuell gibt es rund um Corona und das Arbeitsleben jede Menge Fragen. Der Rheinhauser Fachanwalt Christian Puhr-Westerheide hat die Antworten.
Auch in vielen Betrieben im Duisburger Westen herrscht aktuell große Unsicherheit, wie es in Zeiten der Corona-Krise weiter geht. Arbeitgeber fürchten um den Bestand des Unternehmens, Arbeitnehmer haben Sorge, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren könnten. Außerdem müssen in Zeiten von Schulschließungen und Einschränkungen bei Bus und Bahn Arbeitswege und auch die Kinderbetreuung organisiert werden. Einige der arbeitsrechtlichen Probleme, die es in diesem Zusammenhang gibt, hat für unsere Redaktion der Rheinhauser Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Puhr-Westerheide, erläutert.
Die Sache mit der Quarantäne
„Auch in diesen Krisenzeiten sind die normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen nicht außer Kraft gesetzt“, sagt Christian Puhr-Westerheide. Arbeitnehmer müssen also weiter zur Arbeit gehen und Arbeitgeber weiter den Lohn zahlen. Schickt allerdings der Chef seine Mitarbeiter aus Sorge vor Ansteckungen nach Hause, muss er den Lohn normal weiter zahlen. Bleibt ein Arbeitnehmer dagegen einfach zuhause, weil er befürchtet sich in der Firma anzustecken, bekommt er keinen Lohn und kann im schlimmsten Fall entlassen werden. Allerdings haben Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht und müssen Schutzmaßnahmen ergreifen, etwa Desinfektionsmittel zur Verfügung stellen.
Was ist mit der Kinderbetreuung?
Auch wer nicht zur Arbeit kommen kann, weil er seine Kinder betreuen muss, darf nicht einfach fern bleiben. „Ist bei der Schließung der Kita/Schule unter Berücksichtigung des Alters der Kinder eine Betreuung erforderlich, so müssen die Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen.“
Kann die erforderliche Kinderbetreuung auch dann nicht sichergestellt werden, hat der Arbeitnehmer in der Regel das Recht, die Leistung (= Arbeit) zu verweigern. Die Leistungserfüllung wird dann unzumutbar sein. Allerdings bekommt er seine Vergütung dann nur für einen kurzen Zeitraum. Die herrschende Meinung gehe von nicht mehr als fünf Arbeitstagen aus. Das regelt der Paragraf 616 BGB. „Nimmt der Arbeitnehmer für diese Zeit Urlaub, bekommt er Urlaubsentgelt. Am sinnvollsten ist hier eine Abstimmung zwischen beiden Parteien.“
Wenn Bus und Bahn nicht fahren
Auch wer wegen fehlender Bus- und Bahnverbindungen nicht mehr zur Arbeit kommt, hat ein Problem. „Das so genannte Wegerisiko trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer“, so Puhr-Westerheide. Wer allerdings behördlich unter Quarantäne gestellt wird, bekommt – auch ohne krank zu sein – sein Gehalt weiter. Das muss der Arbeitgeber zwar laut Infektionsschutzgesetz weiter zahlen, erhält es aber in voller Höhe auf Antrag ersetzt.
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Viel angefragt ist nun das Instrument der Kurzarbeit. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Kurzarbeitergeld wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. „Kommt es zu einem Arbeitsausfall, etwa weil Aufträge wegbrechen, Lieferengpässe infolge des Coronavirus auftreten und der Betrieb in der Folge nur eingeschränkt oder gar nicht arbeitsfähig ist oder weil ein Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss, so kommt ein Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Kurzarbeitergeld in Betracht“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das muss der Arbeitgeber dann bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen. „Für die ausgefallene Arbeitszeit erhalten Mitarbeiter 60 bzw. 67 Prozent (bei Kindern) ihres Nettolohns. Geleistete Arbeit muss weiter mit 100 Prozent gezahlt werden.“
Betriebsbedingte Kündigungen
Die Kurzarbeit setzt voraus, dass es eine entsprechende Kurzarbeiterklausel im Arbeitsvertrag gibt, diese durch Tarifvertrag ermöglicht wird oder eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat abgeschlossen wird. Diese Zustimmung kann auch in einer zusätzlichen Erklärung zum Arbeitsvertrag erteilt werden. Es kann der Arbeitgeber zur Kurzarbeit auch einen Zuschuss gewähren und die 60 Prozent aufstocken. „Auch hier sollte Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern hergestellt werden, da die Kurzarbeit gerade in Branchen mit niedrigen Löhnen für die Arbeitnehmer harte Einschnitte bedeutet.“ Allerdings können sie auch helfen betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Von denen dürften allerdings trotzdem einige in Zukunft ausgesprochen werden.