Buchholz. .

Vor einigen Jahren erwarb Ralf Müller das Reihenhaus in der Ernst-Kuss-Straße und eine zugehörige Garage, die an der Einfahrt von der Südstraße steht. Die Hinterwand der Garage steht genau auf der Grenze zum Grundstück eines Nachbarn, der an der der Seitenwand seines Hauses ein Dach gebaut hat, das auf der Garage aufliegt: Da beginnt der Ärger.

Erst als einem Dachdecker beim Versuch, das undichte Garagendach abzudichten, der Anbau im Weg war, fiel Ralf Müller auf, was er als Dreistigkeit empfindet. Versuche einer gütlichen Lösung seien gescheitert, berichtet er. Die Belüftung seiner Garage durch den rückwärtigen Schacht werde nicht behindert, sondern durch das Dach noch verbessert, habe der Nachbar ihm mitgeteilt. Falls das nicht ausreiche, könne er ein Rohrsystem mit einem Lüfter anbringen. Die Dachrinne zur Entwässerung des Vordaches, die ebenfalls über die Garage führte, hat der Nachbar verlegt. Zu weiterem Ärger für Müller endet das Fallrohr nun neben seinem Garageneingang, der regelmäßig geflutet wird, wie er sagt.

„Da hat es mir gereicht“, so der selbstständige Kaufmann. Er suchte juristischen Beistand und Schützenhilfe beim Bauordnungsamt der Stadt. Mit der Behörde hat er Erfahrungen gemacht bei der Errichtung eines Anbaus an seinem Haus. „Wenn man die Regeln beachtet, zählt jeder Zentimeter“, sagt er. Deshalb so hoffte er, werde die „Baupolizei“ einschreiten gegen den Eingriff des Nachbarn in sein Eigentum.

Nach einem Jahr, einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Behörde wegen verweigerter Akteneinsicht und einem Ortstermin mit der Bauaufsicht wartet Ralf Müller weiter auf die Abrissverfügung für das Vordach, das „zumindest formell rechtswidrig errichtet wurde“, wie sein Anwalt Marius Tegtmeyer argumentiert.

Immerhin hat ihm das Bauordnungsamt zwischenzeitlich mitgeteilt, dass „eine Abrissverfügung grundsätzlich Teil eines bauordnungsbehördlichen Verfahrens sein kann“. Ein bauaufsichtliches Verfahren werde von Amts wegen betrieben. Einen Anspruch auf Einschreiten habe Ralf Müller aber nicht, hat ihm die Behörde ebenfalls erklärt, „da die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens entscheiden wird“.

Der Nachbar, das ergab die Akteneinsicht, wurde aufgefordert, einen förmlichen Bauantrag zu stellen, eine Abrissverfügung angedroht für den Fall, dass dieser nicht innerhalb eines „vertretbaren Zeitraums“ eingeht. Zur baurechtlichen Prüfung sei die Behörde verpflichtet, so Stadtsprecherin Anja Kopka, die nachträgliche Genehmigung von Bauten grundsätzlich möglich, eine Fristsetzung für den Antrag zunächst nicht nötig.