Duisburg - Hüttenheim. Erwartungsgemäß hat das Arbeitsgericht Duisburg die fristlose Kündigung eines Betriebsrats bei DPD wieder rückgängig gemacht. Er hatte sich als Systemverwalter eigenmächtig Zugang zu Betriebsrats-Dateien verschafft. Sofort nach dem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, wurde der Mann beurlaubt.

Erwartungsgemäß hat das Arbeitsgericht Duisburg an der Mülheimer Straße in Duissern der Kündigungsschutzklage ei­nes 55-jährigen Betriebsratsmitglieds von DPD im Depot Am Röhrenwerk stattgegeben. DPD hatte den Vergleichsvorschlag des Gerichts Anfang September abgelehnt (wir berichteten).

Der im April fristlos Gekündigte gehört zusammen mit einem weiteren Vertreter zur zweiköpfigen Opposition in dem insgesamt elfköpfigen Betriebsrat. Die Betriebsratswahl vom Juni 2013 wurde von der Opposition angefochten, allerdings bislang ohne Erfolg. Die Sache ist vor dem Landesarbeitsgericht in Düsseldorf anhängig.

Als Vertreter der Opposition benachteiligt

Von Beruf war der Gekündigte als Systemadministrator mit der Betreuung des Computersystems der Niederlassung betraut. In dieser Eigenschaft verschaffte er sich Einblick in Dateien, zu denen nur Angehörige der Betriebsratsmehrheit bis dahin Zugang hatten, obwohl das allen Mitgliedern des Gremiums, auch der Opposition, zusteht. Als die Geschäftsleitung davon erfuhr, kündigte sie dem Mann fristlos. Sie sah das Vertrauensverhältnis zu ihm auch im Hinblick auf den Umgang mit anderen Dateien als zerrüttet an.

Das hatte die zuständige Kammer des Arbeitsgerichts schon im August für überzogen gehalten. Der oppositionelle Betriebsrat hätte aber zunächst im Betriebsrat beantragen müssen, Zugang zu den Dateien zu erhalten. Wäre ihm das verweigert worden, hätte er sein Recht einklagen müssen. Auf den Vorschlag des Gerichts, es bei einer Abmahnung zu belassen, weil er nicht eigenmächtig hätte handeln dürfen, war DPD nicht eingegangen.

Nach dem Urteil vorläufig beurlaubt

In seinem Urteil lastet das Gericht der Geschäftsleitung auch an, das Problem erst dadurch mit geschaffen zu haben, dass eben nur einzelnen Betriebsräten Zugang zu den Dateien eingerichtet wurde. Dem Gekündigten hielt es dagegen zugute, in zehn Jahren zuvor keinen Vertrauensbruch gegenüber der Geschäftsleitung begangen zu haben.

Zwar hat der 55-Jährige nach dem Urteil Anspruch darauf, wieder an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Wie er aber berichtet, habe ihn DPD sofort nach Bekanntwerden des Urteils beurlaubt. Gegen das Ur­teil selbst kann DPD noch Berufung einlegen.