Rahm.

Um Entscheidungen über die „letzten Dinge“, über Verfügungen für den Fall schwerer Erkrankung und den nahenden Tod, ging es jetzt im katholischen Gemeindeheim. Referenten beim Förderverein St. Hubertus waren der Altersmediziner Dr. Wolfrid Schröer vom Klinikum Duisburg und der Neusser Amtsrichter Bernd Orlob.

Dr. Schröer riet vor allem alten Menschen, Personen, die riskante Sportarten betreiben (Drachenfliegen, Motorradfahren) und vor operativen Eingriffen oder gefährlichen Reisen, den Fall des Falles zu bedenken: dass man nach Unglück oder Erkrankung nicht mehr zu Bewusstsein kommt und ob man dann mit allen heute gegebenen medizinischen Mitteln noch am Leben erhalten werden möchte oder nicht. Die meisten Patientenverfügungen, wenn sie den Ärzten überhaupt bekannt werden, enthalten freilich Formulierungen, die wenig hilfreich sind: Da sei von „medizinisch sinnvollen Maßnahmen“ die Rede. Die aber könnten unter Ärzten umstritten sein. Oder von „keine lebensverlängernden Maßnahmen“, wobei nicht bedacht werde, dass die Bandbreite dabei von der Infusion bis zur künstlichen Beatmung reichen kann. Ein Notarzt jedenfalls habe keine Zeit, diese Begriffe zu deuten. Seine Aufgabe sei, Leben zu retten. Schröer: „Ist Leben wirklich am Ende? Er weiß es nicht.“

Dass das auch die Krankenhausärzte nicht immer wissen, machte ein Beispiel von Betreuungsrichter Orlob deutlich: Der 40-Jährige lag nach einem Sturz im Wachkoma. Sie gaben ihm keine Chancen mehr. Aber nach drei Tagen wachte er wieder auf, trug nach einem halben Jahr nur noch leichte Sprachschäden davon. „Hätte ich eine Patientenverfügung gehabt, würde ich nicht mehr leben“, soll er gesagt haben. Denn lebensverlängernde Maßnahmen hätte er untersagt.

Bei einer Patientenverfügung, auch Patiententestament genannt, handelt es sich um Festlegungen des Patienten, wie im Detail im Falle seiner eigenen Unfähigkeit, noch Entscheidungen für sich treffen zu können, nach Unfall oder Erkrankung gehandelt werden soll. Eine Vorsorgevollmacht ist die Vollmacht für eine oder mehrere Personen, den in der Patientenverfügung geäußerten Willen gegenüber den behandelnden Ärzten zum Ausdruck zu bringen. Eine Betreuungsvollmacht ist keine Vollmacht, sondern eine Vorgabe des Patienten für das Betreuungsgericht, wen es zum Betreuer bestellen soll, sollte das nötig werden. Davon darf das Gericht nur aus zwingenden Gründen abweichen.