Mündelheim.
Im Haus Im Bonnefeld 1 hatten etliche Mieter jüngst massiv über Probleme mit Schimmel in ihren Wohnungen geklagt (wir berichteten). Wir wollten jetzt von der Stadtverwaltung wissen, ob sie darin Gefahren sieht und ob aus ihrer Sicht Handlungsbedarf gegeben ist.
Es sei noch nicht richtig erforscht, heißt es dazu aus dem Gesundheitsamt, wann Schimmel welche Auswirkungen habe. Deshalb könnten dazu noch keine eindeutigen Aussagen getroffen werden. „Klar gesagt werden kann aber,“ teilt uns das Pressereferat mit, „dass man gegen einen Schimmelbefall aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes vorgehen sollte.“
Ob es da mit Wegwaschen, Abreiben oder Überstreichen getan sei, wollten wir wissen. Antwort: „Das hängt von der Art des Befalls ab.“ Die Stadt verweist auf umfangreiche Informationen auf ihrer Internet-Seite. Ab einem Befall einer Wand von 0,5 Quadratmetern empfiehlt sie, die Tapeten auszutauschen, den Schimmelpilz untersuchen sowie die Raumluft vorher und nachher kontrollieren zu lassen.
Was die besondere Gefährdung von Kleinkindern und Säuglingen angeht, verweist die Stadt ebenfalls auf das Internet. Im Bonnefeld 1 wohnen besonders viele Familien mit vielen kleinen Kindern.
Ob das Gesundheitsamt eine Handhabe habe, gegen Schimmelbefall vorzugehen, ja ob das überhaupt eine Angelegenheit des Gesundheitsamtes ist, wollten wir ferner wissen. Die Antwort des Pressereferates lautet: „Federführend ist hier das Amt für Soziales und Wohnen.“ Jeder Mieter könne dort eine Überprüfung seiner Wohnung beantragen. Dabei sei völlig gleichgültig, ob es sich um eine Sozialwohnung handelt oder nicht.
Die Wohnungsaufsicht des Amtes selbst teilt mit, da Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbefall eine Gefährdung für die Gesundheit der Bewohner darstellen könnten, müsse ein Mieter den Hauseigentümer darüber informieren. Dieser wiederum müsse die Beseitigung veranlassen. Typische Ursachen für Schimmel seien nicht gedämmte Außenwände, nicht ausreichend isolierte Keller, zu wenig Lüften und Heizen.
„Kommt der Eigentümer seinen Instandhaltungspflichten nicht nach“, so heißt es weiter, „kann der Mieter einen Antrag auf Überprüfung seiner Wohnung beim Amt für Soziales und Wohnen stellen.“ Allerdings seien die Möglichkeiten der Behörde begrenzt. Sie dürfe ihm lediglich „eine Verbesserung der Bausubstanz“ empfehlen.
Ansonsten müssten die Mieter zu zivilrechtlichen Mitteln greifen, etwa zur Mietminderung.