Duisburg.

Wer Solarstrom erzeugt und ins öffentliche Netz einspeist, unterliegt der Umsatzsteuer. Beträgt dieser Umsatz jedoch im Jahr weniger als 17 500 €, kann der betreffende Kleinunternehmer wählen, ob er Um­satzsteuer erhebt oder sich von der Pflicht dazu befreien lässt. „Gerade bei Photovol­taik optieren aber alle auf Um­satzsteuer“, sagt Dieter Kempken, Steuerberater in Issum.

Er macht folgende Rechnung auf: Bei einer Investition in die Anlage von 35 000 € würde Wilhelm Oehmen alleine 6650 € an Um­satzsteuer zahlen müssen. Oh­ne Umsatzsteuerpflicht wäre das Geld für ihn verloren. Mit Um­satz­steuerpflicht aber nicht, denn dann würden sie für ihn zu einem durchlaufenden Posten. Nach Kempkens Erfahrungen erzielt man mit solchen Anlagen im Jahr einen Umsatz von 4000 € bis 5000 €. Bei 4500 € wären jährlich 855 € Umsatzsteuer zu erheben und ans Fi­nanzamt abzuführen. Ein durchlaufender Posten.

Nicht aber im ersten Monat. Die Umsatzsteuer ist in den ersten beiden Jahren monatlich abzuführen, danach jährlich zu verrechnen. Bei 855 € wären das monatlich 77,25 €. Im ersten Monat kann der Steuerpflichtige aber die von ihm selbst aufzubringende Um­­­satzsteuer, jene 6650 € für die Anlage davon abziehen. Bis auf 77,25 € bekäme er alles erstattet. Kempken: „Er hat damit zwar keinen Gewinn gemacht, aber er hat das Geld ja vorher an den Verkäufer der Anlage bezahlt.“ Auch in den Folgemonaten würden die 77,25 € ja nur ein durchlaufender Posten für ihn sein. Einzig die monatliche Voranmeldung und die jährliche Steuererklärung seien zu leisten. Aber auch der Aufwand damit halte sich, so der Steuerberater, in Grenzen. „Es gibt doch nur eine einige Buchung im Mo­nat, also zwölf pro Jahr.“