Ungelsheimer Mieterin durfte wegen zu großer Entfernung von der Wohnung Miete kürzen - maximal 25 Meter zulässig

Schlappe für die Rheinwohnungsbau (RWB) im Müllbehälter-Streit vor dem Amtsgericht Stadtmitte: Die Richterin wies jetzt die Klage des kirchlichen Wohnungsunternehmens zurück, wonach eine Mieterin die von August 2008 bis Juni 2009 einbehaltene Miete (zehn Euro im Monat) nachzahlen sollte. Dafür gab sie der Gegenklage statt, der Mieterin in maximal 25 Metern Entfernung von ihrer Haustüre einen Restmüllbehälter zur Verfügung zu stellen.

Hintergrund: 2008 hatte die RWB zusammen mit den Wirtschaftsbetrieben der Stadt neue, rationeller zu entleerende Großbehälter für den Restmüll der Ungelsheimer Mehrfamilienhäuser aufgestellt. Im Fall der 80-jährigen Klägerin aus dem Hause Sandmüllersweg 3 resultierte daraus eine Weglänge von etwa 70 Metern, wobei sie sogar die Straße überqueren musste. Weil sie dafür Hilfe benötigte, kürzte sie die Miete. An diesem Standort hat sich auch nichts geändert, nachdem die RWB im letzten Jahr neue, niedrigere Großbehälter mit Chip- statt mit Schlossverschluss aufstellte.

Die Richterin kam nach einem Ortstermin jetzt zu dem Ergebnis, dass der 70 Meter lange Weg nicht mit der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtung vereinbar sei, einen in zumutbarer Entfernung liegenden Platz für die Müllbehälter anzubieten. Die Öffnung der Behälter mittels elektronischem Chip hielt sie dagegen für zumutbar. Und die Auswahl des Müllbehälters obliege dem Vermieter. Das berichtete gestern Dr. Rolf Rausch, der Pressesprecher des Gerichts. Nicht nur wegen der weiter entfernten Standorte hatte es anfangs Beschwerden von Mietern gegeben. Auch ihre Bedienbarkeit war zeitweise umstritten.