Meiderich/Beeck. . Nach der Panne bei der Kommunalwahl in Duisburg-Beeck sollen nur die dort Wahlberechtigten erneut zur Urne gerufen werden. Sie sollen im November die Zusammensetzung der Bezirksvertretung wählen. Ein Verwaltungsrechtler hält das Verfahren indes für rechtswidrig.

Bis heute ist ungeklärt, wie es passieren konnte, dass bei den Kommunalwahlen am 25. Mai im Wahllokal des Stimmbezirks 1002 in Beeck für die Wahl der Bezirksvertretung Meiderich/Beeck gar keine Stimmzettel ausgegeben wurden (wir berichteten). Der Rat der Stadt soll nun am Montag, 29. September, beschließen, in diesem Wahlbezirk eine Wiederholungswahl durchzuführen. Thomas Heinrichs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Herne, sieht darin allerdings einen klaren Verstoß der Stadt gegen das Kommunalwahlgesetz. Denn danach muss die Wiederholungswahl im gesamten Stadtbezirk durchgeführt werden.

Aber schon im Wahlprüfungsausschuss des neuen Rates, der Anfang August tagte, erhob sich kein Widerspruch gegen den Vorschlag der Verwaltung, nur in dem einen Wahllokal, dem katholischen Pfarrheim an der Papiermühlenstraße, nachwählen zu lassen.

Geringstmöglicher Eingriff

Die Stadtverwaltung beruft sich bei ihrem Vorschlag auf eine Kommentierung zum Bundeswahlgesetz. Danach müsse der Eingriff in den ursprünglich geäußerten Wählerwillen so gering wie möglich bleiben, dürfe nur im Stimmbezirk selbst neu gewählt werden. Es geht dabei aber um die Abstufung, ob bei einer derartigen Unregelmäßigkeit eine Bundestagswahl im ganzen Bundesland, im einzelnen Bundestagswahlkreis oder eben im nur betroffenen Stimmbezirk wiederholt werden muss.

Hochburg der Rechtspopulisten

Der Wahlbezirk 1002 umfasst den äußersten Nordosten von Beeck, den Bereich zwischen dem Osterackerweg, der Papiermühlenstraße und der Overbruckstraße.

Dort gingen bei der Kommunalwahl nur 26 Prozent der Wahlberechtigten (ohne Briefwahl) zur Wahl. 17,6 Prozent der Stimmen entfielen auf die Rechtspopulisten von Pro NRW und NPD.

Für die Wahl des Stadtrates sieht das Kommunalwahlgesetz auch so eine Abstufung vor. Erst wenn in der Mehrzahl der Wahlkreise, die dabei aber Wahlbezirke heißen und in denen Direktkandidaten zur Wahl stehen, derartige Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind, muss die Wahl des Rates in der ganzen Stadt wiederholt werden. Bei der Wahl der Bezirksvertretung gibt es aber keine Unterteilung in Wahlbezirke. Deshalb formuliert das Gesetz hier klar, dass bei Unregelmäßigkeiten schon in einem einzigen Stimmbezirk die Wahl im ganzen Stadtbezirk zu wiederholen ist.

„Die Begründung der Stadtverwaltung steht auf wackligen Füßen“, sagt dazu Anwalt Heinrichs auf Anfrage der Redaktion. „Sie geht glatt am Wortlaut des Gesetzes vorbei. In meinen Augen geht das nicht.“ Heinrichs ist rätselhaft, wie man zu einer solchen Auslegung kommen kann. Offenbar habe dieses Prüfergebnis von vornherein festgestanden und sei mit der Kommunalaufsicht abgestimmt. Heinrichs: „Die Wiederholung im ganzen Stadtbezirk verursacht Ar­beit und Kosten.“ Aber so stehe es nun einmal im Kommunalwahlgesetz.