Duisburg-Marxloh. . Wenn Türken und Kurden demonstrieren, gilt: Auf ihr Grundrecht können sich nur Teilnehmer friedlicher Versammlungen berufen
Nein, die Anrufe waren keine Provokationen und sie waren auch kein Ausdruck von deutschem Rassismus.
Denn Rassisten – man denke an offen gewalttätige Neonazis in Teilen von Ostdeutschland und Ungarn, oder an schäbigen Südstaaten-Rassismus in den USA – die gibt es unter den Duisburgern im Norden (vermutlich) nicht.
Die Leute, die am Lesertelefon anriefen um sich über die Pro-Kurdischen und Pro-Türkischen Demonstrationen und die damit verbundene Gewalt zu beklagen – und es waren in der vergangenen Woche einige – waren verunsicherte, ältere Bürger, die im Norden ein friedliches Leben führen wollen und zu Recht betonen, dass sie sich ein Anrecht darauf zeitlebens hart erarbeitet haben. „Wenn Kurden und Türken sich in der Türkei bekämpfen“, sagte etwa eine ältere Dame und fragte, „warum müssen die in Hamborn deswegen demonstrieren? Dürfen die das überhaupt?“
Sie dürfen!
Die Versammlungsfreiheit beinhaltet als Grundrecht auch das Recht zur politischen Demonstration für deutsche und nicht-deutsche Bürger. Garantiert unter anderem durch Artikel 8 unseres Grundgesetzes, Artikel 12 der Europäischen Grundrechtecharta und Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Eingeschränkt wird diese Freiheit, wenn Demonstranten offen antidemokratisch eingestellt, vermummt, bewaffnet sind, oder öffentliche Sicherheit gefährden. Es gibt aber auch klare Pflichten für Demonstranten: Auf ihr Grundrecht können sich nur Teilnehmer friedlicher Versammlungen berufen. Für feindselige Zusammenschlüsse gibt es keinen Grundrechtsschutz, kein Demonstrationsrecht.
Liebe kurdische, türkische oder deutsche Demonstranten: Versammelt euch friedlich!