Duisburg-Meiderich. .

Um eine Polarstation für die Antarktis probeweise am Nordhafen aufzubauen, müssen 28 Büro- und Sozialcontainer vorübergehend eine Bleibe finden. Sie beschäftigten jetzt die Bezirksvertretung Meiderich/Beeck.

Denn Bezirksbürgermeisterin Daniela Stürmann (SPD) und CDU-Sprecher Ulrich Lüger hatten die entsprechende Genehmigung per Dringlichkeitsentscheid erteilt. Und die Bezirksvertreter sollten das absegnen. Sie waren überhaupt nur gefragt, weil die Aufbaufläche mehr als 1000 Qua­dratmeter beträgt. Der Pro­­beaufbau findet Am Nordhafen östlich der Einmündung Vohwinkelstraße statt.

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Vertreter der Minderheiten, die mit dem Dringlichkeitsentscheid übergangen wurden, meldeten sich zu Wort: „Zeitlich begrenzter Probeaufbau, was bedeutet das?“, wollte Rudolf Kley (Bürger-Union) wissen. Bezirksamtsleiter Ralph Cervik antwortete, Anfang Ok­­tober solle die Polarstation in Rotterdam auf ein Hochseeschiff verladen werden und Ende November in der Antarktis ankommen.

„Das sollte klar definiert werden“, bemängelte auch Rainer Gänzler (Grüne). „Wir haben ja nichts mehr zu sagen, können die Unterschriften nur noch bestätigen.“ Am Ende stimmten alle Bezirksvertreter dem Probeaufbau zu.

Der Dringlichkeitsentscheid des Bezirksbürgermeisters mit einem weiteren Mitglied der Bezirksvertretung ist im Gesetz als seltene Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit aller Bezirksvertreter vorgesehen. Er hebelt insoweit das Minderheitenrecht auf Beteiligung an den Entscheidungen aus, als die nachträgliche Genehmigung durch die Bezirksvertretung ja praktisch nur noch verweigert werden kann, wenn die Entscheidung nicht schon zu konkreten Folgen geführt hat. Gedacht ist das Ins­trument für Notfälle, etwa den Ausbruch einer Katastrophe, oder für die Einhaltung von Fristen, wenn sonst Schaden für die Stadt drohen würde.

Nach dem Gesetz gibt es drei Stufen der Dringlichkeit: a) Die Tagesordnung der Sitzung kann bei Dringlichkeit einer Angelegenheit vor Beginn der Sitzung ergänzt werden. b) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Bezirksvertretung mit verkürzter Ladungsfrist (drei Tage) zu einer Sondersitzung einberufen werden. c) Im Falle „äußerster Dringlichkeit“, der höchsten Stufe, kann der Dringlichkeitsentscheid er­lassen werden.

Ruft ein Gegner des Projekts das Verwaltungsgericht im Eilverfahren an, bevor die Bezirksvertretung als Ganzes den Dringlichkeitsentscheid ab­gesegnet hat, so prüft das Gericht, ob tatsächlich ein Fall „äußerster Dringlichkeit“ vorgelegen hat. In der Vergangenheit kamen die Gerichte dabei zu der Einschätzung, dass das dann nicht der Fall ist, wenn die Einberufung einer Sondersitzung, die ja für den weniger dringlichen Fall vorgesehen ist, für nicht nötig gehalten wurde, weil zu aufwändig. Genau damit aber wurde der Dringlichkeitsentscheid von Stürmann und Lüger am 5. Mai begründet: dass die nächste reguläre Sitzung erst im Juni stattfinden würde, eine Sondersitzung demnach nicht angemessen schien.

Hebt das Verwaltungsgericht den Dringlichkeitsentscheid aber auf, weil seine Voraussetzungen gar nicht gegeben waren, kann es sein, dass die Unterzeichner persönlich für die Nachteile, die dem Antragsteller dadurch entstehen, haften müssen, etwa weil er schon Transport- und Baufahrzeuge angemietet hat, die dann nicht eingesetzt werden konnten.