Duisburg.
Mit einem schwer nachvollziehbaren Urteil endete am Mittwoch vor dem Landgericht ein Berufungsprozess gegen einen 32-jährigen Rumänen. Am Abend des 12. Februar hatte er in Hochfeld bei einem Streit einem gleichaltrigen Landsmann das Gesicht eingetreten. In zweiter Instanz gab es nun einen dreimonatigen Strafnachlass.
Täter und Opfer - beide stark alkoholisiert - waren am Tatabend gemeinsam mit der Frau des Angeklagten in Hochfeld unterwegs gewesen. Offenbar war der Geschädigte wütend geworden, weil sein Begleiter ihn von einem Straßenraub abgehalten hatte, dem ein junger Mann zum Opfer fallen sollte. Deshalb hatte der später schwer verletzte Kumpan angefangen, die Frau seines Begleiters übel zu beleidigen und schließlich auch anzugrapschen.
Rangelei wurde zur Schlägerei
Es kam zu einer Rangelei zwischen den beiden Männern, bei der der körperlich unterlegene, aber offenbar weniger stark betrunkene Angeklagte überraschend die Oberhand gewann: Beide Männer waren gemeinsam gestürzt, der Geschädigte war benommen. Der Angeklagte, so berichtete es ein Zeuge, habe seine Jacke ausgezogen und sei erneut auf den Schwankenden losgegangen. Er habe auch dann noch auf den Mann eingeschlagen und ihm vor den Kopf getreten, als der schon längst ohne jede Gegenwehr am Boden lag. Der schwer verletzte Widersacher landete mit zahlreichen Gesichtsknochenbrüchen auf der Intensivstation: Jochbein, Nasenbein und Augenhöhle waren zertrümmert.
Eine Tat, die das Amtsgericht meilenweit von einer Notwehr entfernt gesehen hatte. Für das brutale Vorgehen des in Deutschland noch nicht vorbestraften Mannes und angesichts der schweren Verletzungsfolgen hatte es ihn zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt.
Viele neue Gesichtspunkte lieferte die gestrige zweitinstanzliche Verhandlung nicht. Die Verteidigung sprach von einem Notwehr-Exzess, forderte eine Bewährungsstrafe für den weinenden Angeklagten. Der Staatsanwalt sah das erstinstanzliche Urteil bereits als ziemlich milde an und bedauerte, dass die Anklagebehörde kein Rechtsmittel eingelegt hatte.
Die Kammer verwarf die Berufung des Angeklagten zwar als unbegründet, reduzierte die Strafe aber dennoch um drei Monate auf zwei Jahre und drei Monate. Begründung: Der Angeklagte sei als Ausländer besonders haftempfindlich und habe während der achtmonatigen Untersuchungshaft keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt.