Nicht genug damit, dass ein Meidericher am 4. Juli 2009 vor einer Gaststätte seine Freundin an deren Geburtstag verprügelte, damit auch nicht aufhörte, als die Polizei schon eingetroffen war, und zuletzt auch noch die Beamten attackiert haben soll. Anschließend erstattete er auch noch Strafanzeige gegen die Polizisten. Und obendrein forderte er vom Land Nordrhein-Westfalen, als Dienstherr der Beamten, ein Schmerzensgeld von mindestens 5000 Euro. Eine Klage, die die 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg jetzt abwies (2 O 413/13).
Den Feststellungen des Gerichts zu Folge hatte die Freundin des Klägers ihren Geburtstag gefeiert. Alkohol floss reichlich. Kurz vor Mitternacht kam es zu einer Auseinandersetzung, die sich später auf die Straße verlagerte. Offenbar konnte auch das Eintreffen zweier Streifenwagen den Meidericher nicht bremsen: Die Polizisten berichteten, der Kläger habe seine Freundin geschlagen und sie an den Haaren fast zu Boden gezogen. Als die Polizisten eingriffen, sei der Mann drohend auf sie zugekommen, habe auf mehrere Aufforderungen zum Stehenblieben nicht reagiert. Die Folge war der Einsatz von Pfefferspray.
Freundin sprang auf Beamten
Auch die eigentliche Festnahme verlief nicht gerade sanft, da sich der Meidericher gewehrt habe. Der Umstand, dass die Freundin ihm offenbar helfen wollte, und dazu auf den Rücken eines Polizisten sprang, machte die Situation nicht gerade übersichtlicher.
Der Kläger hatte behauptet, die Polizisten seien ohne Vorwarnung aus ihren Dienstfahrzeugen gesprungen und hätten ihn sofort grundlos angegriffen. Dabei habe er sich Prellungen, eine Risswunde an der Schulter und diverse Hämatome zugezogen.
Die Zeugen schilderten das allerdings anders, einschließlich einer an der Auseinandersetzung nicht beteiligten Thekenkraft. Die Freundin des Klägers, die der als Zeugin benannt hatte, hinterließ dafür einen fragwürdigen Eindruck: Sie hatte angeblich nichts von einer Schlägerei in der Kneipe bemerkt und leugnete auch, dass der Meidericher Streit mit ihr gehabt habe.
Ein Verfahren gegen die Polizisten war, weil sich die Anschuldigung der Körperverletzung im Amt nicht erhärten ließ, eingestellt worden. Ebenso das Verfahren gegen den Kläger. In seinem Fall allerdings, weil eine Verurteilung wegen Widerstandes eine bereits bestehende Strafe nicht mehr deutlich verschlimmert hätte.