Duisburg. Um nicht immer in der Telefonzentrale des Duisburger Jobcenters zu landen, wollte der Duisburger Anwalt Dr. Wolfgang Conradis eine aktuelle Telefonliste des Jobcenters. Das wollte diese jedoch nicht rausrücken. Deshalb klagte der Jurist vor dem Verwaltungsgericht. Mit Erfolg.
Das Jobcenter Duisburg muss einem Duisburger Anwalt eine aktuelle Telefonliste aushändigen. Das entschied jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf (26 K 4682/13). Als Fachanwalt für Sozialrecht hat Dr. Wolfgang Conradis regelmäßig mit der Behörde zu tun. Eine schwierige Kommunikation, bei der Conradis stets auf die Bemühungen einer - oft überlasteten - Telefonzentrale angewiesen war. Conradis forderte deshalb eine aktuelle Telefonliste, was das Jobcenter verweigerte. Die Klage, die der Anwalt daraufhin vor einem Jahr erhob, ist nun von Erfolg gekrönt. Die Begründungen des Verwaltungsgerichts gehen allerdings weit über das hinaus, was der Anwalt im konkreten Fall forderte.
Conradis hatte sich darüber geärgert, dass auf Schreiben des Jobcenters zwar der Name des zuständigen Sachbearbeiters genannt ist, im Gegensatz zu allen anderen Behörden aber nicht dessen Durchwahl. Das Jobcenter bzw. die Stadt verweigerten ihm seinen Wunsch nach einer aktuellen Telefonliste. Begründung: Es handele sich um schützenswerte personenbezogene Daten.
Das Wort „Humbug“ findet sich im Urteil der Düsseldorfer Verwaltungsrichter zwar nicht, sinngemäß aber liest sich das Urteil der 26. Kammer schon so. Darin wird dem Jobcenter, vertreten durch das Rechtsamt der Stadt, ein rechtswidriges Verhalten bescheinigt. Dem Ansinnen des Anwaltes sei in Übereinstimmung mit dem Informationsfreiheitsgesetz nachzukommen. Danach habe diesen Anspruch übrigens jeder, unabhängig vom besonderen beruflichen Interesse eines Fachanwaltes für Sozialrecht. Zudem stünden die begehrten Informationen sofort zur Verfügung, müssten die entsprechenden Listen nicht erst „erstellt“ werden.
Seitenweise zitieren die Düsseldorfer Richter in diesem Zusammenhang eine bereits aus Januar 2013 stammende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lässt. Darin heißt es: „Kein Bediensteter einer Behörde hat Anspruch darauf, vom Publikumsverkehr und von der Möglichkeit, postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen, abgeschirmt zu werden. .... Mit der Nennung des Namens und der dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht schützenswerten personenbezogenen Daten preisgegeben.“
Eine Stellungnahme der Stadt oder des Jobcenters gab es gestern nicht mehr.