Geld und Schmuck werden oft geraubt. Auch Handys oder Bankkarten gehören zur bevorzugten Beute. Hunde sind es eher seltener. Noch seltener kommt es vor, dass sie von ihrem früheren Besitzer geraubt werden. Genau darum ging es bei einem Verfahren gestern vor dem Amtsgericht Stadtmitte.

Ein Ehepaar (beide 54 Jahre alt) aus Lüdenscheid saß auf der Anklagebank vor dem Schöffengericht. Laut Anklage hatten Mann und Frau am 23. September 2012 im Rheinhauser Volkspark einen Mischling aus Labrador und Golden-Retriever, der auf den passenden Namen „Ronja“ hört, seiner (neuen) Besitzerin weggenommen. Verzweifelt hatte Frauchen versucht, den Hund am Halsband festzuhalten, nachdem die Angeklagte die Leine gelöst hatte. Doch der Angeklagte habe die Hand der Hundebesitzerin mit Gewalt weggedrückt, so die Anklage.

Ein Vorwurf, den die Angeklagten bestritten. Schließlich habe der Hund ja ihnen gehört. Und Gewalt sei keinesfalls im Spiel gewesen.

Behauptungen, die das Gericht am Ende für widerlegt hielt. In den Augen der Richter hatte die Beweisaufnahme stattdessen folgendes Bild ergeben: Die Angeklagten hatten den Hund aus gesundheitlichen Gründen abgegeben. Auf eine Anzeige im Internet „Hund zu verschenken“ hatte sich eine 22-Jährige gemeldet und das Tier kurz danach abgeholt. Das Gericht sah keinen Grund, der jungen Zeugin nicht zu glauben, dass von einer Pflege oder einer Übergabe des Tieres unter Vorbehalt nie die Rede gewesen sei.

Nach nur einem halben Jahr änderten sich die Lebensverhältnisse der 22-Jährigen unvermittelt. Sie verkaufte den Hund an ein Paar aus Rheinhausen weiter. Spätestens da hätte die Angeklagten die Reue gepackt, so das Gericht, zumal ihre gesundheitliche Situation sich inzwischen gebessert hatte. Doch ihre Bemühungen, den Hund von den neuen Eigentümern - sie wurden inzwischen zivilgerichtlich auch als solche bestätigt - seien ergebnislos verlaufen, was in der Tat gipfelte.

Die Behauptung der Ehefrau, nur dabei gestanden zu haben, sei ebenfalls widerlegt: Sie habe den Hund von der Leine gelöst. Die Gewaltanwendung des Angeklagten sei zwar minimal gewesen, reiche aber, um den Tatbestand des Raubes zu erfüllen, so die Richter.

Angesichts der Gesamtumstände hielt das Schöffengericht allerdings die Mindeststrafe für ausreichend: Beide Angeklagten wurden zu jeweils sechs Monaten mit Bewährung verurteilt. Zwei Jahre müssen sie sich nun straffrei führen, wollen sie die Haft nicht antreten. Außerdem müssen sie jeden Wohnungswechsel dem Gericht mitteilen. Auf weitere Bewährungsauflagen wurde verzichtet.