Klagen aufgrund angeblich mangelhafter Belehrung zum Recht des Widerrufes eines Vertrages werden häufig geführt. Mit einem eher ungewöhnlichen Fall, in dem der Kläger dies behauptete, hatte es jetzt das Landgericht Duisburg zu tun: Der Duisburger hatte bei der Deutschen Bank in Huckingen ein Darlehen über 200.000 Euro aufgenommen, es vorzeitig abgelöst und auch das vereinbarte Aufhebungsentgelt von knapp 11.000 Euro schon bezahlt. Erst danach wollte er von dem Geschäft zurück treten, weil er angeblich nicht ordnungsgemäß über den Widerruf belehrt worden sei.

Im Oktober 2009 war der Darlehensvertrag geschlossen worden. Die Laufzeit sollte etwas mehr als fünf Jahre betragen und dann durch einen anzusparenden Bausparvertrag abgelöst werden. Doch bereits vorzeitig, nämlich 2012, zahlte der Duisburger das Darlehen in zwei Tranchen von jeweils rund 100.000 Euro zurück. Die Bank forderte ein in solchen Fällen übliches Aufhebungsentgelt in Höhe von 10.948 Euro. Auch diese Summe zahlte der Darlehensnehmer anstandslos.

Eigentlich wäre das Geschäft damit erledigt gewesen. Doch mit anwaltlichem Schreiben vom März 2013 erklärte der Kläger gegenüber der Bank den Widerruf des Vertrages und forderte die Rückzahlung des Aufhebungsentgeltes, was die Bank ablehnte. Der Duisburger verklagte den Darlehensgeber.

Im Rechtsstreit behauptete der Kläger, sein 14-tägiges Widerrufsrecht sei noch gar nicht erloschen gewesen, da er niemals ordnungsgemäß über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt worden sei. Die schriftliche Widerrufsbelehrung sei ungenau gewesen, da sie nicht ausdrücklich darauf hinweise, dass die Widerrufsfrist bereits mit der Zurverfügungstellung des schriftlichen Antrages in Gang gesetzt werde. Außerdem sei sie drucktechnisch nicht deutlich gestaltet und gehe in dem übrigen Vertragstext mehr oder weniger unter.

Argumente, welche die 2. Zivilkammer des Landgerichts in Bausch und Bogen verwarf. Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rückzahlung des Aufhebungsentgeltes, hieß es im Urteil. Gemäß § 355 BGB in der bis 1. Juni 2010 geltenden und damit für die Klage entscheidenden Fassung beträgt die Widerrufsfrist zwei Wochen und beginnt mit Erhalt einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung. Und viel deutlicher hätte die im vorliegenden Fall gar nicht ausfallen können: Sie war umrandet und machte deutlich, dass sie am Tag beginne, nachdem dem Darlehensnehmer ein Exemplar dieser Widerrufserklärung oder die Vertragsurkunde bzw. eine Abschrift zur Verfügung gestellt wurde.

Wann das genau war, wollte das Gericht dahin gestellt lassen. Es sei jedenfalls deutlich mehr als zwei Wochen vor dem Zeitpunkt gewesen, zu dem der Kläger sein Geld von der Bank zurück forderte. (2 O 289/13)