In Düsseldorf geht es seit gestern in zweiter Instanz um das Debakel des gescheiterten Ausbaus der Küppersmühle. Im Berufungsprozess muss das Oberlandesgericht klären, ob millionenschwere Schadenersatzforderungen der Gebag gegen ihren früheren Vorstandschef Dietmar Cremer und das ehemalige Vorstandsmitglied Marianne Wolf-Kröger berechtigt sind.
Dietmar Cremer (64) hatte gegen die Gebag geklagt, weil die im Juni 2012, ein halbes Jahr nachdem er das Unternehmen verlassen hatte, die Zahlung seines Ruhestandsgehalts (monatlich 18.700 Euro) einstellte. Per Gegenklage forderte die gemeinnützige Baugesellschaft 5,7 Millionen Euro Schadenersatz. Im Juni 2013 bekam die städtische Tochter Recht.
Das Landgericht Duisburg machte Cremer maßgeblich für alle finanziellen Schäden - ein zweistelliger Millionenbetrag - mit verantwortlich: Der Vorstandschef habe seine Pflichten grob vernachlässigt, als er die Bauverpflichtung gegenüber den Sponsoren des geplanten Museumsausbaus am 2. März 2009 durch Untätigkeit wirksam werden ließ, obwohl die Finanzierung unsicher war. Das Ruhestandsgehalt sei künftig zu verrechnen, entschied das Gericht.
Nicht viel anders erging es Marianne Wolf-Kröger: Sie hatte gegen ihre fristlose Kündigung vom Dezember 2011 geklagt. Auch hier folgte eine Widerklage über 5,7 Millionen Euro Schadenersatz. Das Landgericht verurteilte Wolf-Kröger, die im Zusammenhang mit dem Versuch, den maroden Stahlkubus am Innenhafen zu sanieren, Zahlungsverpflichtungen eingegangen sei, ohne die Folgekosten zu überblicken.
Weil beiden Verfahren der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt, wurden sie gestern vor dem Oberlandesgericht gemeinsam verhandelt. Die Positionen waren nicht neu: Die Vertreter der Gebag warfen den früheren Vorständen Pflichtverletzung vor, was die Gegenseite zurück wies. Der 17. Zivilsenat signalisierte gestern allerdings, dass er die Schadenersatzansprüche grundsätzlich für berechtigt hält. Eine Entscheidung soll am 2. Juli verkündet werden.
Der Zivilprozess gegen Jürgen Dressler, der als städtischer Beigeordneter den damaligen Vorstand komplettierte, steht immer noch aus. Die Justiz muss sich erst durch eine Reihe von Befangenheitsanträgen des Beklagten arbeiten.