Weil er am 23. August 2012 einen Bekannten seiner Mutter, mit der er noch in einer Wohnung lebt, mit einem Messer verletzte, stand ein 24-jähriger Walsumer vor dem Landgericht. Im Verfahren ging es allerdings nicht um die Bestrafung des Beschuldigten, sondern nur um die Frage, ob er dauerhaft in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung unterzubringen sei.
Die Staatsanwaltschaft hatte einen entsprechenden Antrag gestellt: Da der psychisch gestörte 24-Jährige, der obendrein noch unter einer durch Drogenkonsum bedingten Psychose leide, eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle, komme keine andere Lösung in Betracht.
Daran, dass der Beschuldigte die Tat begangen hatte, bestand schon nach kurzer Zeit kein Zweifel. Mit Äußerungen wie „War doch gar nicht tief“, machte der 24-Jährige allerdings deutlich, dass er nicht mit normalen Maßstäben zu messen ist. Auch seinen Drogenkonsum redete er klein: „Ab und zu mal ein Joint.“
Ohne Vorwarnung hatte der junge Mann zu einem Steakmesser gegriffen und dem 47-jährigen, der die Mutter des Beschuldigten besuchte, in die Brust gestochen. 12 Tage verbrachte der Mann anschließend im Krankenhaus. „Er wollte mir Vorschriften machen“, so der 24-Jährige. Als der Mann ihm in die Küche gefolgt sei, habe er sich in die Enge getrieben gefühlt.
Obwohl objektiv nicht einmal ansatzweise von Notwehr die Rede sein könne, sei nicht auszuschließen, dass sich der Beschuldigte subjektiv bedroht gefühlt habe, so ein Sachverständiger. Für die Tatzeit wollte der Gutachter nicht ausschließen, dass der Beschuldigte vollkommen schuldunfähig gewesen sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich ähnliche Taten wiederholen würden. „Besonders problematisch scheint mir das Verhältnis zur Mutter“, so der Mediziner.
Doch die Richter entschieden anders und wiesen den Antrag der Staatsanwaltschaft nach langem Überlegen zurück: Die bloße Möglichkeit, dass es zu weiteren Gewalttaten kommen könne, reiche nicht, so der Vorsitzende. Der Bundesgerichtshof stelle hohe Anforderungen an freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahmen. Und angesichts der Tatsache, dass seit anderthalb Jahren nichts mehr passiert sei, lägen die Voraussetzungen für eine Unterbringung schlicht nicht vor.