Ganz im Schatten des Anfang Dezember gefällten Urteils des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Regelung von Flugzeitenverschiebungen bei Pauschalreisen steht das Urteil eines ähnlich gelagerten Falls, den das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in zweiter Instanz zu Gunsten des Duisburger Flugpauschalveranstalter Schauinsland-Reisen getroffen hatte.
Konkret ging es um von Schauinsland-Reisen versendete Reisebestätigungen ohne Angabe von Flugzeiten und mit der Klausel „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt“. Nach dem nun vorliegenden OLG-Urteil darf ein Reiseveranstalter Verträge mit Reisenden auch dann ohne Angabe von Flugzeiten abschließen, wenn zwar An- und Abreisetag feststehen, die Flugzeiten zum Zeitpunkt der Buchung aber weder dem Reiseveranstalter noch der Fluggesellschaft tatsächlich bekannt sind.
Soweit Reiseveranstaltern und Reisenden dies von Anfang an bewusst sei, stünden frühzeitigen Vertragsabschlüssen auch ohne Angabe von Flugzeiten keine gesetzlichen Hindernisse im Wege, heißt es sinngemäß in der Urteilsbegründung, teilt das am Innehafen ansässige Unternehmen mit. Ähnlich wie bei den sogenannten „Fortuna-Reisen“, bei denen die namentliche Nennung des genauen Hotels bei der Buchung auch zunächst offen bleibt, stünde dem Reiseveranstalter hier in zulässiger Art und Weise ein Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der Flugzeiten zu.