Ein damals neunjähriger Junge wurde 1985 bei einem Verkehrsunfall in Duisburg schwer verletzt. Erst 23 Jahre später will der Walsumer bemerkt haben, dass er unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Das Landgericht Duisburg wies seine Klage jetzt ab.

Der Kläger war damals von einem Auto erfasst worden, brach sich unter anderem den Unterschenkel und landete für fünf Wochen im Krankenhaus. Er behauptete, es sei zu Komplikationen bei der Heilung gekommen, was zu einer Beinlängendifferenz und Rückenproblemen geführt habe. Durch einen Besuch bei einem Orthopäden sei 2008 die Erinnerung an den Unfall ausgelöst worden. Dies habe eine schwere posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst; er leide nun unter Konzentrations- und Gedächtnisstörungen.

Versicherung verklagt

Der Walsumer verklagte die Versicherung des Unfallgegners auf ein Schmerzensgeld nicht unter 30.000 Euro, eine monatliche Rente von knapp 400 Euro und die Kostenübernahme aller zukünftig auftretenden Folgen.

Ein Gutachter hatte tatsächlich festgestellt, dass der Mann unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Allerdings habe die ihren Anfang nicht 2008, sondern 1985 genommen. Damals hätte man das schon erkennen können. Der Kläger habe selbst geschildert, dass er 1985 im Krankenhaus bereits unter Angstzuständen gelitten habe.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts wies die Klage ab. Die Ansprüche seien verjährt, so die Richter. Es gelte die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Es sei dabei nicht nötig, dass der Geschädigte den Umfang des Schadens bereits voll überblicke. Die gesetzliche Ausnahme von dieser Verjährungsregel, nämlich dass bei leichten Verletzungen völlig unerwartete Spät-Folgeschäden auftreten, komme hier nicht zum Zug. Denn nach Angaben des Sachverständigen hätte bereits 1985 und in den folgenden Jahren erkennbar sein müssen, dass der Junge unter den Folgen des Unfalles und des Krankenhausaufenthaltes leide.

Ein Paradebeispiel für den Sinn einer so genannten Feststellungsklage: Hätten die Eltern des Neunjährigen spätestens drei Jahre nach dem Unfall geklagt, mit dem Ziel, die Versicherung „dem Grunde nach“ für alle eingetretenen und späteren Schäden in die Haftung zu nehmen, hätte das Unfallopfer mit einiger Erfolgsaussicht heute noch Ansprüche stellen können.