Eine Auseinandersetzung im Drogenmilieu endete am 1. April mit zwei Stichen in den Rücken eines 37-jährigen Duisburgers. Ein 31-jähriger Mülheimer war in diesem Zusammenhang zunächst wegen versuchten Mordes angeklagt worden. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Duisburg sah dies jedoch anders und verwies den Fall an eine allgemeine Strafkammer, wo das Verfahren vor knapp drei Wochen wegen gefährlicher Körperverletzung eröffnet worden war. Am Ende des mehrtägigen Prozesses stand gestern ein Freispruch.
Die Zeugen hatten nicht nur gegenüber der Polizei gemauert. Auch vor Gericht schilderten sie nichts, was wirklich zu einer Tataufklärung beigetragen hätte. Der Geschädigte zog es vor, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Um den Angeklagten zu belasten, hätte er wohl seine Drogengeschäfte offenbaren müssen. Und auch der 31-jährige Mülheimer schwieg zu den Vorwürfen.
Mauer des Schweigens
Am Ende redete nur einer: Ein 30-Jähriger Mülheimer, der den Angeklagten am Tattag in den Kantpark begleitet hatte. Man habe Drogen kaufen wollen, so der von der Verteidigung benannte Entlastungszeuge, mit dessen Erscheinen im Gerichtssaal kaum jemand ernsthaft gerechnet hatte.
Als man den Geschädigten ansprach, habe der sofort sehr aggressiv reagiert. „Er hat sich drohend vor mir aufgebaut“, erinnerte sich der 30-Jährige. Er habe sich dann einem anderen potenziellen Drogenverkäufer zugewandt, vorher aber noch mitbekommen, dass der Angeklagte und der Geschädigte in Streit gerieten und eine Schubserei angefangen hätten.
Hinterher habe der Angeklagte ihm erzählt, dass der Duisburger ein Messer gezogen und ihn angegriffen habe, so der Zeuge. Sein Kumpan habe berichtet, dass er das Messer, nachdem es im Gerangel herunterfiel, aufgehoben und zugestochen habe. „Er hatte einen stark blutenden Schnitt an der Hand.“ Er selbst habe kein Messer gesehen, so der 30-Jährige. Das Gericht überzeugte sich davon, dass die Narbe der mutmaßlichen Abwehrverletzung beim Angeklagten noch immer deutlich sichtbar ist.
Staatsanwältin, Verteidiger und Gericht waren sich einig: Es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte in Notwehr handelte. Das Urteil gegen den Mülheimer, der vorsorglich bereits auf Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft verzichtet hatte, konnte deshalb nur ein Freispruch sein.