Das Amtsgericht Düsseldorf entschied hinsichtlich des Schreibens der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ (GWE) in einem Fall zu Gunsten des betroffenen Unternehmers. Er sei getäuscht worden und müsse der Zahlung nicht nachkommen.
In anderen Fällen in Bergisch-Gladbeck und Köln wurde der Unterzeichner des Vertrags allerdings zur Zahlung des vollen Betrags verurteilt.