Angeln kann ja so entspannend sein. Allerdings nur, wenn man an einer Stelle fischt, wo es auch erlaubt ist. Der Entspannungseffekt ging für einen 47-jährigen Duisburger flöten, als er am 7. Oktober 2012 von der Wasserschutzpolizei am Innenhafen kontrolliert wurde. Wegen Fischwilderei fand sich der Mann jetzt vor dem Amtsgericht wieder.

Ein Strafbefehl über 200 Euro (20 Tagessätze zu je zehn Euro) war ihm ins Haus geflattert. Der Petri-Jünger war sich allerdings nicht wirklich einer Schuld bewusst, legte Widerspruch ein und versuchte, sich vor der Strafrichterin zu rechtfertigen.

Er habe schon seit Jahren einen Bundesfischereischein, berichtete der Angeklagte. Erstmals hatte er sich für 2012 auch eine Erlaubnis für das Angeln im Innenhafen gekauft. Und so ließ er sich an der südlichen Spuntwand des Innenhafens nieder. Genau dort hätte er das allerdings nicht gedurft, weil eine Angelschnur leicht in Konflikt mit der Schraube eines Sportbootes kommen kann.

„Das habe ich aber erst hinterher erfahren“, so der Angeklagte. Ebenso den Umstand, dass es ein gesondertes Informationsblatt gebe, auf dem derartige Einschränkungen vermerkt seien. „Dieses Zusatzblatt habe ich nie bekommen.“ Er sei sich wirklich keiner Schuld bewusst, haderte der 47-Jährige mit seinem Schicksal. „Als die Polizei auf mich zu schipperte, habe ich die noch ganz freundlich begrüßt. Wenn ich das geahnt hätte, hätte ich genügend Zeit gehabt, um mich aus dem Staub zu machen.“

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“, meinte der Staatsanwaltschaft. Aufgrund seiner Vorkenntnisse habe der Angeklagte außerdem wissen müssen, dass er die Pflicht habe, sich zu erkundigen. Und die Richterin verwies auf die Angelerlaubnis, auf der zu lesen sei „zusätzlich gilt der aktuelle Hafenplan.“

Am Ende kam der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte mit einer Geldbuße von 150 Euro davon. Ein halbes Jahr hat er nun Zeit, die Strafe abzustottern.