Es sieht schlecht aus für Marianne Wolf-Kröger. Ihre Klage gegen die fristlose Kündigung durch die Gebag, deren Vorstandsmitglied sie von Februar 2009 bis Dezember 2011 war, hat wenig Aussicht auf Erfolg. Und nach Ansicht der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg besteht auch ein Schadenersatzanspruch der städtischen Tochter gegen Wolf-Kröger.
Im Zusammenhang mit dem Debakel des Erweiterungsbaus für das Museum Küppersmühle hatte die Gebag Wolf-Kröger gefeuert. Die klagte dagegen, sieht sich inzwischen aber mit Schadenersatzforderungen der Gebag in Höhe von 5,75 Millionen Euro konfrontiert.
Die Gebag hatte zunächst damit argumentiert, Wolf-Kröger habe ihre Pflichten vernachlässigt, als sie im Juni 2010 bei einer Vertragsvereinbarung mit dem Sponsoren-Ehepaar Ströher auch einer Vertragsstrafe zustimmte, die das Unternehmen seit dem versäumten Fertigstellungstermin am 31. Dezember 2011 täglich 5000 Euro kostet. Darüber, so die Richter, sei auch der Aufsichtsrat informiert gewesen, der nichts unternommen habe. Ein Kündigungsgrund sei das nicht.
Für zugkräftig halten die Handelsrichter dagegen nachgeschobenen Gründe. Eine Pflichtverletzung hätte Wolf-Kröger vor allem begangen, als sie mit Wirkung vom 1. März 2009 eine Bauverpflichtung gegenüber Sponsoren einging, obwohl es keine Prüfstatiken und damit keine genaue Kostenermittlung für das Projekt gegeben habe und schon klar war, dass sich eine Finanzierungslücke auftat.
Die Möglichkeit, rechtzeitig vom Vertrag zurückzutreten, oder zumindest eine Verlängerung des Rücktrittsrechtes zu erreichen, hätte der Vorstand nach Ansicht der Richter nutzen müssen. Aus kaufmännischen Gesichtspunkten sei es nicht nachvollziehbar, dass der Gebag-Vorstand ohne vernünftige Entscheidungsgrundlage ein Risiko mit unvorhersehbaren finanziellen Folgen einging.
„Der politische Druck, der von Seiten des Alleingesellschafters Stadt ausgeübt worden sein mag, ändert nichts an den Pflichten des Vorstandes“, betonte die Vorsitzende. Der wäre nur aus der Haftung gekommen, wenn ein entsprechender Beschluss des Rates als Gesellschafterversammlung herbeigeführt worden wäre.
Auch die Schadenersatzansprüche der Gebag gegen Wolf-Kröger bestünden aus diesem Grund prinzipiell zu Recht.
Über die genaue Höhe wird aber wohl erst 2014 gestritten werden. Die 1. Kammer für Handelssachen will zunächst Ende September ein Grund- und Teilurteil sprechen.