Weil er den Bahnlärm in seiner Eigentumswohnung am Knevels-pfädchen nicht mehr ertrug, lebt ein ehemaliger Wanheimer jetzt in Rheinhausen. Im Jahr 2000 hatte er die 1962 gebaute Immobilie, die acht Meter von der Bahnstrecke entfernt liegt, für 260 000 D-Mark gekauft. Wegen der inzwischen höheren Frequenz und Fahrgeschwindigkeit der Güterzüge habe die Immobilie an Wert verloren, so der Eigentümer. 2011 verklagte er die Stadt auf Zahlung von 56 000 Euro Schadenersatz. Das Landgericht Duisburg wies die Klage allerdings jüngst ab.

Zunächst hatte der Kläger versucht, die Bahn zu Lärmschutzmaßnahmen zu bewegen. Die lehnte ebenso ab wie die Stadt. In seiner Klage argumentierte der wütende Immobilienbesitzer damit, dass die Stadt den Bau der Wohnungen am Knevelspfädchen nie hätte genehmigen dürfen. Und für die Zunahme des Güterverkehrs sei vor allem Logport 2 verantwortlich. Da die Stadt das Hafen-Terminal in Rheinhausen genehmigt habe, hätte sie im Sinne der Anwohner auch für Lärmschutz sorgen müssen.

Die Stadt allerdings sah sich als falscher Adressat: Sie sei weder Eigentümer der Bahntrasse noch Benutzer. Dem Kläger sei beim Kauf der Wohnung bewusst gewesen, dass sie direkt an einer Bahnstrecke liege. Und eines Fehlverhaltens war man sich im Rathaus nicht bewusst.

Zu einem ähnlichen Schluss kam die 6. Zivilkammer. Falls die Stadt mit der Genehmigung für den Bau der Häuser einen Fehler gemacht hätte, hätte der Kläger dies spätestens 1992 geltend machen müssen. Die Frage sei verjährt. Auch ansonsten sei keine Amtspflichtverletzung erkennbar. Mit dem Bahnbetrieb habe die Stadt nichts zu tun.

Die Richter ließen offen, ob die Zunahme des Güterverkehrs auf die Ausweisung des Gewerbegebietes Logport 2 zurückzuführen sei. Jedenfalls habe der Kläger selbst in einer Anhörung angegeben, dass er einem im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eingeholtem TÜV-Gutachten, das nur von einer Erhöhung um einen Zug pro Tag ausging, Glauben geschenkt habe. Es sei nicht ersichtlich, wieso die Stadt darauf nicht ebenfalls habe vertrauen dürfen, so das Gericht.

Außerdem hätte der Kläger zunächst vor dem Verwaltungsgericht versuchen müssen, die Ausweisung des Gewerbegebietes zu verhindern. Er könne die Genehmigung nicht einerseits hinnehmen und andererseits Schadensersatz verlangen.