Im gerichtlichen Tauziehen um die strittige Satzung für die Müllgebühren der Duisburger Wirtschaftbetriebe (WBD) hat das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) gestern in einem Eilverfahren zugunsten der Wirtschaftsbetriebe vorentschieden.
Der Duisburger Verband der „Haus - und Grundeigentümer hatte parallel zu den vor dem OVG Münster anhängigen Berufungszulassungsverfahren im Rahmen eines Eilverfahrens versucht, die Erstattung bereits gezahlter Abfallgebühren für das Jahr 2012 zu erwirken.
Dies hat das OVG Münster mit Beschluss vom 29. Januar 2013 jedoch abgelehnt. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass die Antragstellerin „Haus und Grund“ im Hauptverfahren obsiegen werde. Vielmehr seien, so das OVG weiter, im Zusammenhang mit den Entgelten der GMVA schwierige Fragen vertiefend zu prüfen. Anders als von „Haus und Grund“ dargestellt, sieht das OVG Münster in der Tatsache, dass die Abfallgebühren zunächst zu entrichten sind, auch keine „unbillige Härte“. Insbesondere bestehe nicht die Gefahr, dass im Falle des Unterliegens der Wirtschaftsbetriebe, die Abfallgebühren nicht erstattet werden würden.
Durch diese Entscheidung des OVG Münster ist eine Entscheidung im Hauptverfahren, d.h. in den Verfahren zur Zulassung der Berufung, natürlich noch nicht vorweggenommen. Es bestätigt jedoch die Auffassung der Wirtschaftsbetriebe, dass - entgegen der Darstellung von Haus und Grund – die Entgeltkalkulation der GMVA nicht offenkundig falsch und damit rechtswidrig ist. Vielmehr sind hier schwierige Rechtsfragen zu klären, deren Beantwortung noch aussteht und die eine vertiefende Prüfung durch ein höchstrichterliches Gericht erfordert.
Die Wirtschaftsbetriebe betonen noch einmal, dass es, entgegen der Aussage von „Haus und Grund“ , nicht notwendig sei, gegen die Abfallgebührenbescheide des Jahres 2013 zu klagen. Alle Abfallgebührenbescheide 2013 stünden unter einem „Vorbehalt der Nachprüfung“. Alle Grundstückseigentümer erhielten somit neue Gebührenbescheide, sobald endgültige Ergebnisse aus der gerichtlichen Überprüfung durch das OVG Münster vorlägen.