Duisburg. Für Eltern, die ihre erwachsenen behinderten Kinder zu Hause betreuen, bringt ein Urteil des Bundessozialgerichts finanzielle Nachteile. Die Stadt Duisburg kann mit dem Urteil jedoch bis zu 1,5 Millionen Euro sparen. Grund: Sie zahlt die Kosten für die Unterkunft nur noch in seltenen Fällen.

Eltern, die ihre erwachsenen behinderten Kinder zu Hause betreuen, werden vermutlich einen nicht unerheblichen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten: Die Stadt rechnet mit Einsparungen in Höhe von 1,5 Millionen Euro ab 2013 durch die Umsetzung zweier Urteile des Bundessozialgerichts.

Sofern die Eltern (oder Elternteile) nicht nachweisen können, dass ein wirksamer Mietvertrag mit dem erwachsenen Kind besteht, die Miete tatsächlich von einem Konto des behinderten Kindes auf das Konto der Eltern fließt, der Vermieter eine Untervermietung der Mietwohnung zugestimmt hat oder ein Nachweis über die Bedürftigkeit der Eltern nach SGB II oder SGB XII vorliegt, werden die Kosten der Unterkunft für das Kind nicht mehr bezahlt, so die Stadt.

Mietvertrag darf nicht mit sich selbst geschlossen werden

Um aber überhaupt einen Mietvertrag mit dem Kind schließen zu können, müssen die Eltern – sofern sie die gesetzliche Betreuung für ihr Kind haben – einen vom Gericht bestellten Ergänzungsbetreuer haben: Sie dürfen keinen Mietvertrag mit sich selbst schließen („In-sich-Geschäft“ nach § 181 BGB).

Nicht alle Städte sind mit der Überprüfung so schnell wie die Duisburger Verwaltung. Auf Nachfrage erklärte der Pressereferent der Stadt Essen, Stefan Schulze, dass man dies bislang noch nicht gemacht habe, aber noch in diesem Jahr überprüfen werde.

Anwälte noch ratlos

Selbst im Sozialrecht bewanderten Anwälten geben die Interpretationen der Urteile durch die Kommune noch Rätsel auf, denn es stelle sich die Frage, ob diese Konsequenzen von den Richtern am Bundessozialgericht in Kassel gefordert waren. Klar stellten die Richter im Urteil allerdings: Die Beweislast, dass tatsächlich Kosten entstanden sind, muss der Antragsteller (im Falle des Urteils: der Kläger) tragen.

Ob allerdings damit gemeint ist, dass sogar ein Vermieter ein Untermietverhältnis genehmigen muss, ist fraglich. Pablo Coseriu, Richter am Bundessozialgericht: „Wir haben lediglich über die Rechtsfrage geurteilt, ob Leistungen für die Unterkunft gezahlt werden müssen, wenn keine Kosten entstanden sind. Und diese Frage haben wir mit einem ,Nein’ beantwortet.“ Die Beweiswürdigung selbst sei Sache des Landessozialgerichts gewesen, das in diesem Fall tatsächlich entstandene Kosten als unbewiesen angesehen habe.

Möglichkeit des Widerspruchs

Ob eine mündliche oder schriftliche Forderung der Eltern vorliegen muss, sei eine andere Frage. „Allein der Nachweis von tatsächlichen Aufwendungen ist entscheidend. Es kann aber nachvollziehbar sein, dass eine Beteiligung des Kindes wegen der Erforderlichkeit der größeren Wohnung verlangt wird.

„Auf jeden Fall bleibt den Betroffenen – in dem Fall also den behinderten Erwachsenen bzw. ihren gesetzlichen Betreuern – die Möglichkeit des Widerspruchs und des Klagewegs. Und wenn ich mir vorstelle, wie viel Geld allein die Stadt Duisburg dadurch sparen will, glaube ich, dass dies Sozial- und Landessozialgerichte, die über die Tatfragen – nämlich: fallen tatsächlich Kosten an ? – entscheiden müssen, noch beschäftigen wird“, so Coseriu.