Duisburg. .

Mit einer Verurteilung zu neun Jahren Haft wegen Totschlags endete vor dem Landgericht Duisburg der Prozess gegen einen 37-jährigen Oberhausener. Am 30. November 2010 hatte er seine 31-jährige Freundin in deren Wohnung in Neuenkamp mit 35 Messerstichen getötet.

Eines der beiden Kinder der Getöteten wurde Zeuge der Tat. „Der Mann war oft böse zu meiner Mama - auch an diesem Tag“, hatte das sechsjährige Mädchen einer Polizistin berichtet. Nach der Tat hatte der Angeklagte das Kind mit blutverschmierten Händen bei einem Nachbarn abgegeben und zur Begründung gesagt, dass man gerade einen Streit habe. Dann hatte er selbst die Polizei gerufen.

Unmittelbar nach der Tat hatte der 37-Jährige ein umfassendes Geständnis abgelegt. Vor Gericht hatte er angeblich keine Erinnerung mehr an die Tat, bestritt sie aber auch nicht. Die Frau habe gedroht, einen anderen Mann zu heiraten, so der Angeklagte. Danach wisse er nichts mehr. Bei dieser Version blieb der Angeklagte bis zuletzt. „Ich habe nie gewollt, dass jemand stirbt“, so seine letzten Worte im Verfahren.

Das Opfer hatte keine Chance

Was der Staatsanwalt ganz anders sah. Wer mit einem 32 Zentimeter langen Fleischmesser 35 Mal auf einen Menschen einsteche und ihm mit den letzten Stichen fast den Kopf vom Rumpf trenne, der handle mit absolutem Vernichtungswillen. „Er hat dem Opfer keine Chance gelassen“, so der Anklagevertreter, der es als besonders verwerflich ansah, dass sich der Angeklagte nicht einmal von der Anwesenheit des Kindes von der Tat habe abhalten lassen.

Die Strafkammer blieb mit neun Jahren deutlich unter der vom Staatsanwalt geforderten Haftstrafe. Zwar habe der Angeklagte bei früheren Gelegenheiten gedroht, sein späteres Opfer zu töten, allerdings weise nichts auf eine geplante Tat hin. Vielmehr habe der 37-Jährige, der als Pizza-Bote arbeitete und den eine Bestellung zufällig in das Haus der Freundin geführt hatte, spontan gehandelt.

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Täter in einem schuldmindernden Gemütszustand befunden habe, konnten die Richter in Übereinstimmung mit einem psychiatrischen Gutachten nicht sehen.